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Die GmbH ist gem. Art. 2:3 und 2:5 § 1, Abs. 3 GGV verpflichtet, bei der Gründung einen Gesellschaftsnamen ("dénomination sociale/naam van de vennootschap") zu wählen. Die GmbH hat dabei grundsätzlich die Wahl, einen Phantasienamen zu wählen, sich nach ihrem Tätigkeitsgebiet zu benennen oder den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zu benutzen. Der Name muss jedoch so gewählt werden, dass Verwechslungen mit anderen Gesellschaften ausgeschlossen sind. Andernfalls setzen sich die Gesellschaftsgründer bzw. bei einer späteren Namensänderung die Geschäftsführungsorgane persönlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus.

Der gewählte Gesellschaftsname ist neben der gewählten Rechtsform gem. Art. 2:8 § 2, 1° GGV in die Satzung aufzunehmen.

Auf Geschäftspapieren etc. müssen gem. Art. 2:20 GGV der Gesellschaftsname mit der Kennzeichnung als GmbH ("SRL/BV") wie auch der Gesellschaftssitz und die Eintragung im Handelsregister vermerkt sein.

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