Kommentar

Sowohl das Verbraucherkreditgesetz (§ 7 Abs. 2) als auch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (§ 2 Abs. 1) sehen vor, daß der Kunde bei Vertragsabschluß über sein Recht zum Widerruf seiner Erklärung schriftlich belehrt werden muß. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden: – Die formularmäßige Widerrufsbelehrung muß drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn sich die Belehrung aus dem Text des Vertrags deutlich heraushebt, etwa durch Sperrdruck, Fett- oder Farbdruck. – Die Belehrung muß den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der einwöchigen Frist genügt. Der bloße Hinweis, das Widerrufsschreiben sei binnen Wochenfrist abzusenden, reicht nicht aus. Der Kunde muß die Belehrung gesondert unterschreiben . Eine gesonderte Unterschrift liegt nicht vor, wenn sie nach dem Schriftbild und Gesamteindruck des Vertragsformulars auch auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen bezogen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.04.1996, X ZR 139/94

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