Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die versicherungspflichtig Beschäftigten werden von ihnen und dem Arbeitgeber grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufgebracht. Nach § 2 Abs. 1 BVV erfolgt die Berechnung des Beitrags jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses. Zwischenergebnisse sind dabei nicht zu runden.

4.1 Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Die Beitragsermittlung erfolgt in der Weise, dass die Beiträge durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung in der Krankenversicherung

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich ein Gehalt in Höhe von 3.700 EUR. Für den Arbeitnehmer ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden, der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,4 %. Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags:

 
3.700 EUR x (7,3 + 0,7)
100
= 296 EUR

Ergebnis: Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 296 EUR x 2 = 592 EUR.

4.2 Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung ist der von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % vom Beschäftigten allein zu tragen. Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt also nur aus dem Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer vermindert sich ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind.

Übersicht über die Beitragssätze und die Beitragstragung in der Pflegeversicherung seit 1.7.2023:

 
Kinder
(unter 25 Jahren)
Beitragssatz Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 4,0 %
(3,4 % + 0,6 %)
0,6 % 1,7 % 2,3 %
(1,7 % + 0,6 %)
1 Kind 3,4 % 1,7 % 1,7 %
2 Kinder 3,15 %
(3,4 % – 0,25 %)
0,25 % 1,7 % 1,45 %
(1,7 % – 0,25 %)
3 Kinder 2,9 %
(3,4 % – 0,5 %)
0,5 % 1,7 % 1,2 %
(1,7 % – 0,5 %)
4 Kinder 2,65 %
(3,4 % – 0,75 %)
0,75 % 1,7 % 0,95 %
(1,7 % – 0,75 %)
5 Kinder 2,4 %
(3,4 % – 1 %)
1 % 1,7 % 0,7 %
(1,7 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
3,4 % 1,7 % 1,7 %
 
Achtung

Pflegeversicherung in Sachsen

Weil im Bundesland Sachsen kein bundeseinheitlicher Feiertag abgeschafft wurde, trägt der Arbeitgeber hier nur einen Beitragsanteil i. H. v. 1,2 %. Der Arbeitnehmer ist dort mit 2,2 % belastet. Auch hier vermindert sich der Beitragsanteil der Arbeitnehmer ggf. noch um einen Abschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Kinderlose Mitglieder tragen in Sachsen einen Beitragssatz i. H. v. 2,8 %.

4.3 Geringverdiener/freiwillige soziale Dienste

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der hälftigen Beitragstragung gilt für

  • Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (hierzu gehören auch Umschüler, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes[1] durchgeführt wird,
  • Personen, die im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ein freiwilliges soziales Jahr[2] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr[3] leisten.

In diesen Fällen ist der Arbeitgeber zur vollen Beitragstragung verpflichtet, was auch hinsichtlich des Beitragszuschlags in der sozialen Pflegeversicherung (0,6 %) gilt.

4.4 Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld[1] oder Saison-Kurzarbeitergeld bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge.[2] Diese Beiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt noch eine fiktive Bemessungsgrundlage hinzu. Dieses Fiktiventgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt. Die Beiträge aus dem Fiktiventgelt trägt der Arbeitgeber allein.[3]

 
Wichtig

Agentur für Arbeit übernimmt Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % wird pauschal über die Agentur für Arbeit abgegolten.[4]

4.5 Beschäftigungen im Übergangsbereich

Die allgemeingültigen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten nicht für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR (2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR) liegt. In solchen Fällen gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs.

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