1Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. 2Aufwendungen für Kommunikationshilfen für die Unterstützung von Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung im Sinne des § 1 der Hamburgischen Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung sind beihilfefähig, wenn die Hilfen bei der Durchführung einer beihilfefähigen Leistung nach den Abschnitten II bis V zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer erforderlich sind. 3Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 5 HmbKHVO. [Bis 21.07.2023: 4§ 2 Absatz 7 gilt entsprechend.] [2]
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