(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 13), für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (§ 14),[1] [Bis 31.07.2023: sowie] für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie (§ 15) und für ambulante Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (§ 15 a)[2] sind bei einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

 

1.

affektive Störung (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung, Dysthymie),

 

2.

Angststörung,

 

3.

Zwangsstörung,

 

4.

Konversionsstörung (somatoforme Störung, dissoziative Störung),

 

5.

Reaktion auf schwere Belastungen,

 

6.

Anpassungsstörung,

 

7.

Essstörung,

 

8.

nichtorganische Schlafstörung,

 

9.

sexuelle Funktionsstörung,

 

10.

Persönlichkeitsstörung,

 

11.

Verhaltensstörung, auch mit Beginn in der Kindheit oder Jugend,

 

12.

emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend.

 

(2) 1Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind auch bei den folgenden Indikationen beihilfefähig, wenn sie neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung einer Krankheit und deren Auswirkungen erbracht werden, die psychischen Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil an der Erkrankung haben und sich bei der Behandlung ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet:

 

1.

psychische Störung oder Verhaltensstörung durch eine psychotrope Substanz,

 

2.

psychische Störung oder Verhaltensstörung durch ein Opioid bei gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

 

3.

seelische Krankheit als Folge frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen,

 

4.

seelische Krankheit, die im Zusammenhang mit frühkindlicher körperlicher Schädigung oder Missbildung steht,

 

5.

seelische Krankheit als Folge einer schweren chronischen Erkrankung,

 

6.

schizophrene oder affektive psychotische Störung.

2Aufwendungen für Leistungen bei einer Indikation nach Satz 1 Nr. 1 sind bei Bestehen einer Abhängigkeit von der psychotropen Substanz nur beihilfefähig, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz besteht oder Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz innerhalb von zehn Sitzungen erreicht wird. 3Wird Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz innerhalb von zehn Sitzungen nicht erreicht, so sind die Aufwendungen für höchstens zehn Sitzungen beihilfefähig.

 

(3) 1Beihilfe für Aufwendungen für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie,[3] [Bis 31.07.2023: sowie] für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie und für ambulante Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen[4] wird nur gewährt, wenn

 

1.

eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Art der Behandlung, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen sowie die Voraussetzungen für den Behandlungserfolg festgestellt hat und

 

2.

die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Gutachtens zu den Feststellungen nach Nummer 1 die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkannt hat.

2Werden die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten getroffen, so sind diese durch eine somatische Abklärung durch eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt zu ergänzen. 3Kann die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen nicht mit ausreichender Sicherheit festlegen, so sind Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen und bei der analytischen Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig. 4Aufwendungen für die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent.

 

(4) Aufwendungen für ambulante Leistungen nach der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing- Methode sind nur bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie beihilfefähig.

 

(5) 1Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten erbracht werden, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die jeweilige Behandlung erfüllt. 2Aufwendungen für eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie bei Erwachsenen sind darüber hinaus nur beihilfefähig, wenn die Sitzung bei einer Einzelbehandlung, auch als Mehrpersonensetting, oder einer Gruppenbehandlung als Mehrpersonensetting mindestens 50 Minuten und bei einer Gruppenbehand...

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