(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von Sehhilfen sind nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung des Visus nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sind beihilfefähig
1. |
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
3. |
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
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4. |
für alle weiteren Personen. |
1Liegt eine Sehschwäche nach Satz 1 Nummer 3 nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.
(3) 1Aufwendungen für Brillen sind für die in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Personen – einschließlich der Handwerksleistungen – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
1. |
für vergütete Gläser:
zuzüglich bis zu 11 Euro je Glas für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und für phototrope Gläser; daneben sind bis zu 21 Euro je Glas jeweils bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig: |
2. |
Gläserstärken über +/- 6 dpt, |
3. |
Gläser mit prismatischer Wirkung, |
4. |
Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser nur bei
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2Für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen sind Aufwendungen für die Beschaffung von Sehhilfen pauschal in Höhe von 25 Euro je Glas beihilfefähig. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten für Kontaktlinsen entsprechend.
(4) 1Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den in § 33 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig. 2Aufwendungen für Brillengläser für Sportbrillen zur Teilnahme am Schulsport im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sind beihilfefähig. 3Die Höchstbeträge nach Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) 1Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 SGB V beihilfefähig. 2§ 11 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, sind neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen auch Aufwendungen für Brillengläser nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 beihilfefähig. 4Bei Alterssichtigkeit sind zusätzlich Aufwendungen für Einstärkenbrillengläser nach Absatz 3 beihilfefähig.
(6) 1Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern und Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe mindestens drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen nach Absatz 5 Satz 1 zwei Jahre – vergangen sind. 2Dies gilt nicht, wenn
1. |
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, |
2. |
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden ist oder |
3. |
sich bei Kindern, die eine Brille tragen, die Kopfform geändert hat. |
3Satz 2 gilt nicht bei Aufwendungen nach Absatz 3 Sätze 2 und 3.
4Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 erheblichen Umstände geändert haben. 5Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag von 13 Euro beihilfefähig.
(7) Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillenoder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und dergleichen sind nicht beihilfefähig.
(8) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis 7 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird.
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