(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge

 

1.

wegen Elternzeit,

 

2.

wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder

 

3.

während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet,

nicht gezahlt werden.

 

(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.

 

(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:

 

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

 

2.

Beamtinnen und Beamte, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden; dies gilt nicht für Bedienstete, die auch ohne eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind oder die bereits länger als ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehen,

 

3.

Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und

 

4.

Personen, die Übergangsgeld nach § 60 oder § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG), einen Unterhaltsbeitrag aufgrund disziplinarrechtlicher Regelungen oder Gnadenunterhaltsbeiträge empfangen.

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