(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge
1. |
wegen Elternzeit, |
2. |
wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder |
3. |
während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, |
nicht gezahlt werden.
(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.
(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:
1. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, |
3. |
Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und |
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