Normenkette

§ 741 BGB, § 742 BGB, § 743 BGB, § 823 BGB, § 840 BGB

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch für Glatteisunfälle auf dem Gehweg vor einer Wohnanlage haften, d.h. persönlich in vollem Umfang (mit möglichen internen Schuldausgleichsansprüchen gegen die anderen Miteigentümer).

In einem vom BGH entschiedenen Fall war die Mieterin einer Eigentumswohnung bei Gehsteigsstreuversuchen schwer gestürzt und auf dem Transport ins Krankenhaus verstorben. Der verwitwete Ehemann machte gegen seinen vermietenden Eigentümer Schadenersatzansprüche geltend. In der betreffenden westfälischen Stadt bestand eine Ortssatzung mit der Verpflichtung der Anlieger, Bürgersteige zu streuen. In der betreffenden Gemeinschaft selbst galt eine beschlossene Hausordnung für Eigentümer und auch Mieter, dass im Turnus Etagenbewohner Streu-, Schneeräum- und Kehrdienste zu erledigen hätten. In den Etagen durfte die Aufteilung dieses Winterdienstes in Absprache der jeweiligen Wohnungsinhaber erfolgen.

Dem Grunde nach bestätigte der BGH eine Haftung sämtlicher Wohnungseigentümer im Falle verletzter Streupflichten. Miteigentümer seien hier in Rechtsgemeinschaft gemeinsam mit der Streupflicht belastet ( § 1008 BGB, § 741ff. BGB). Durch die Organisation des Etagendienstes seien jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer nicht von jeder Verantwortung frei; sie hätten insbesondere selbst strenge Überwachungspflichten, zumal im konkreten Fall eine Haftung des Verwalters und des beauftragten Hauswarts aus Grundsätzen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten ausschied. Die Haftung der einzelnen Eigentümer aus Verletzung ihrer Überwachungspflichten beziehe sich auch auf Wohnungsmieter.

Die Streitsache wurde vom BGH jedoch zur weiteren Klärung von erheblichen Beweisfragen über den Beginn des Glatteis verursachenden Regens und über die Aufsicht über Streumaßnahmen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ein Kläger sei nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage. Ein Anscheinsbeweis komme dafür im Allgemeinen nicht in Betracht. Streupflichtige hätten nur die Ausnahmesituation zu beweisen, die das Streuen unzumutbar mache.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 27.11.1984, VI ZR 49/83)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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