Entscheidungsstichwort (Thema)

Streupflicht des Wohnungseigentümers. Streupflicht der Wohnungseigentümer. Regelung der Streupflicht durch Hausordnung. Beweislast für das Vorliegen einer Streupflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern für die Erfüllung der Streupflicht.

 

Orientierungssatz

1. Wälzt das Ortsstatut einer Gemeinde die Streupflicht auf Anlieger ab, dann sind bei Hausgrundstücken, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, die in einer Rechtsgemeinschaft stehenden Miteigentümer gemeinsam mit der Streupflicht belastet (Anschluß OLG Hamm, 1981-08-31, 15 W 38/81, JMBl NW 1981, 245, 246).

2. Die Eigentümergemeinschaft kann durch eine von ihr beschlossene Hausordnung, nach der der Winterdienst etagenweise durchzuführen ist, die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Streupflicht auf die Eigentümer einer bestimmten Etage übertragen.

3. Anders als für die vom Streupflichtigen zu beweisende Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar macht, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Verletzte darlegungspflichtig und beweispflichtig für das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetterlage und Straßenlage (Anschluß BGH, 1965-11-22, III ZR 32/65, VersR 1966, 90,92; Festhaltung BGH, 1970-09-29, VI ZR 51/68, VersR 1970, 1130, 1131).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 11.01.1983; Aktenzeichen 9 U 263/81)

LG Detmold (Entscheidung vom 23.10.1981; Aktenzeichen 1 O 475/81)

 

Fundstellen

NJW 1985, 484

JZ 1985, 248

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