(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 16, nachstehend "zuständige Behörde" genannt, jederzeit insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

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