Leitsatz

Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, sei es pflichtwidrig oder weil er sich zur Verkündung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außerstande sieht, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Eine modernisierende Instandsetzung liegt nicht vor, wenn ein ordnungsgemäßes oder mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu reparierendes Fenster gegen ein anderes ausgetauscht wird. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn eine so hohe Zahl von Fenstern austauschbedürftig ist, dass die verbleibenden Fenster nicht ins Gewicht fallen und zum Zeitpunkt der Notwendigkeit ihres Austausches erheblich höhere Kosten anfallen würden, als dies bei einer Miterledigung im Rahmen des Großauftrags der Fall sein würde.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 2

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K will, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die Wohnungseigentümer in der Versammlung den Antrag zum Tagesordnungspunkt (TOP 8), nämlich sämtliche, 30 Jahre alten Holzfenster zu erneuern, abgelehnt haben. Soweit der Versammlungsleiter einen positiven Beschluss verkündet habe, sei das unzutreffend. Denn der Beschlussantrag sei abgelehnt worden. Die gemäß § 22 Abs. 2 WEG erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit sei nicht erreicht worden, da nur 17 von insgesamt 29 Eigentümern für den Antrag gestimmt hätten. Eine einfache Mehrheit habe aber nicht ausgereicht.

 

Die Entscheidung

Zulässigkeit

Die Beschlussfeststellungsklage ist nach Ansicht des Landgerichts zulässig. Insbesondere stehe K ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Werde das Ergebnis eines Abstimmungsverfahrens durch den Versammlungsleiter nicht verkündet, fehle grundsätzlich eine konstitutive Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss. Unterlasse ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, sei es pflichtwidrig oder weil er sich zur Verkündung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außerstande sehe, könne in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden. Die rechtskräftige Feststellung des Beschlussergebnisses durch das Gericht ersetze die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiere so den Tatbestand für das Entstehen eines Beschlusses (Hinweis auf BGH v. 23.8.2001, V ZB 10/01). Dem Rechtsschutzinteresse stehe nicht entgegen, dass K die Feststellung eines Negativbeschlusses begehre. Darunter seien Beschlüsse zu verstehen, die einen Antrag ablehnten, weil die erforderliche Mehrheit fehle. Ein Negativbeschluss liege auch vor, wenn die Gemeinschaftsordnung für einen bestimmten Gegenstand eine qualifizierte Mehrheit verlange, bei der Abstimmung aber nur eine einfache Mehrheit zustande komme. Auch Negativbeschlüssen komme Beschlussqualität zu, sodass für ihre gerichtliche Feststellung regelmäßig ein Feststellungsinteresse gegeben sei (Hinweis auf KG v. 17.4.2002, 24 W 9387/00).

Begründetheit: Modernisierung

  1. Die Beschlussfeststellungsklage sei auch begründet. Denn der Beschlussantrag sei abgelehnt worden. Denn die gemäß § 22 Abs. 2 WEG erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit sei nicht erreicht worden, da nur 17 von insgesamt 29 Eigentümern für den Antrag stimmten. Eine einfache Mehrheit habe nicht ausgereicht.
  2. Es handle sich bei der Erneuerung der Fenster um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG. Der Austausch der 30 Jahre alten Holzfenster gegen Kunststofffenster stelle eine Maßnahme dar, die den Gebrauchswert der Anlage nachhaltig erhöhe. Kunststofffenster seien gegenüber Holzfenstern haltbarer, müssten nicht gestrichen werden, verursachten damit geringere Instandhaltungskosten, und seien der Gefahr der Schimmelbildung und des Verfaulens nicht ausgesetzt. Sie seien damit auch unabhängiger vom Lüftungsverhalten der Eigentümer bzw. Mieter, was gerade für vermietende Eigentümer einen deutlichen Vorteil darstelle.
  3. Durch die Maßnahme werde weder die Eigenart der Wohnungseigentumsanlage verändert noch werde ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt. Ob eine Änderung der Eigenart der Wohnungseigentumsanlage vorliegt, hänge dabei stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies könne grundsätzlich auch eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks sein. Dafür reiche jedoch anders als im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG nicht schon jede nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks aus. Erforderlich sei vielmehr, dass der optische Gesamteindruck erheblich nachteilig beeinträchtigt werde. So liegt der Fall nicht. Der Austausch der Fenster solle insbesondere hinsichtlich des Materials (Kunststoff) und der Ausführungsart (3-fach-Verglasung) einheitlich erfolgen. Über die weitere "optische Anmutung" der auszuwählenden Fenster enthalte der Beschluss keine Ausführungen. Die konkrete A...

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