Leitsatz (amtlich)

1. Für das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses kommt es auf die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter an (BGH NJW 2001, 3339 = ZMR 2001, 809), nicht aber auf vom Verwalter später in die Versammlungsniederschrift aufgenommene rechtliche Hinweise und Neuberechnungen der Mehrheitsverhältnisse.

2. Auch soweit eine Gemeinschaftsordnung für Zustimmungen qualifizierte absolute Mehrheiten erfordert, führt das Zustandekommen einer Sperrminorität zu einem anfechtbaren Negativbeschluss.

3. Der Wohnungseigentümer, der die Sperrminorität verteidigt, hat die Feststellung der Beschlussablehnung zu beantragen.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 186/00)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 611/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Eigentümerversammlung vom 16.9.1999 der Beschlussantrag 08/03/03 (Gestattung des Einbaus französischer Fenster) nicht die erforderliche 3/4-Mehrheit erreicht und damit abgelehnt worden ist.

Die Beteiligten zu II.1) und 2) haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten mit Ausnahme des Verwalters bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1983, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, ist u.a. festgelegt, dass die Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen erfolgen. Ferner heißt es dort in § 11 Abs. 1 und 2:

„(1) Änderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere Außenanlagen, Gebäudefassaden, der Eingangsanlage, der Treppenhäuser und der sonstigen, gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden.

(2) Wird die Zustimmung des Verwalters verweigert, so entscheidet auf Antrag eines Raumeigentümers die Eigentümerversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der insgesamt vorhandenen Stimmen.”

In der Eigentümerversammlung vom 30.5.1994 wurde zu TOP 5b mehrheitlich u.a. der Beschluss gefasst, dass jeder Wohnungseigentümer die sachgemäße Instandhaltung seiner Fenster einschließlich der Anstreicharbeiten mit weißer Farbe selbst und auf eigene Kosten vornehmen solle. Am 28.2.1997 schloss die Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu IV.) einen Verwaltervertrag, nach dessen § 3 Ziff. 10 die Zustimmung des Verwalters zu baulichen Änderungen und solchen des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. Teilungserklärung der Gemeinschaft obliegt; wobei auf § 11 Abs. 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung verwiesen wird. In der Eigentümerversammlung vom 14.10.1998 wurde zu TOP 05/04/05 mehrheitlich ein Beschluss gefasst, durch den die Eigentümer aufgefordert wurden, bis zu einer genannten Frist die Fenster – soweit erforderlich – instand zu setzen bzw. den Außenanstrich zu erneuern.

Unter dem 19.2.1999 beantragten vier Wohnungseigentümer, darunter die Beteiligten zu II.1.) und 2.), in einem Schreiben an den Verwalter dessen Zustimmung zu der Umgestaltung der Küchenfenster ihrer Wohnungen, wobei sie den Einbau sog. französischer Balkonfenster mit Geländern aus verzinktem Flacheisen beabsichtigten. Für den Fall der Nichterteilung der Zustimmung regten sie die Vorlage des Antrags in der nächsten Eigentümerversammlung an. In der Eigentümerversammlung vom 15.6.1999 wurde unter TOP 3, Beschlussantrag 07/04/02 der schriftliche Antrag gem. § 11 Abs. 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung der vier Wohnungseigentümer abgelehnt. Zu der Eigentümerversammlung vom 16.9.1999 wurde mit Einladungsschreiben des Verwalters vom 16.8.1999 hinsichtlich der streitigen Fenster folgender Tagesordnungspunkt angekündigt:

„3.1. Beschlussfassung über den Antrag auf bauliche Veränderung von vier Wohnungseigentümern bezüglich des Einbaus von französischen Fenstern …

Der Antrag wird auf Antrag der beantragenden Wohnungseigentümer erneut zur Beschlussfassung gestellt, weil eine sehr geringe Unterschreitung der 75 %-Mehrheit erreicht wurde und nach Auskunft der Antragsteller einige Wohnungseigentümer ihre Auffassung geändert haben.”

In der Eigentümerversammlung vom 16.9.1999 kam es zu TOP 3 zur Verkündung der Ablehnung des Beschlussantrages, weil lediglich 6.621,65/10.000stel für den Antrag gestimmt haben. Der Verwalter verschickte Entwürfe der Versammlungsniederschrift mit unterschiedlichen Daten und einem zusätzlichen Protokollhinweis sowie einer zusätzlichen Protokollnotiz. In dem Protokollhinweis heißt es zu TOP 3, dass ein Wohnungseigentümer in Vollmacht für einen anderen Wohnungseigentümer gestimmt, aber dessen Weisung übersehen habe, dass der bevollmächtigte Wohnungseigentümer nicht gegen, sondern für die französischen Fenster stimmen solle. Demgemäß füge der Verwalter bei dem Abstimmungsergebnis eine „berichtigte” Nebenrechnung bei, wonach nunmehr 6.949,65/10.000stel dafür gestimmt hätten und diese Miteigentumsanteile bei Abz...

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