Verfahrensgang

AG Reinbek (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 16 C 15/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 17.06.2014, Az. 16 C 15/12 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Eigentümerversammlung der WEG S. am 8.5.2012 den Antrag zu TOP 8 über die Erneuerung der gesamten Fenster abgelehnt hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 17.6.2014 – 16 C 15/12 – abzuändern und

  1. festzustellen, dass die Eigentümerversammlung der WEG S. am 8.5.2012 den Antrag zu TOP 8 über die Erneuerung der gesamten Fenster abgelehnt hat.
  2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.6.2012 zu TOP 3 über die Erneuerung der gesamten Fenster in Kunststoff für unwirksam zu erklären.

Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1) Erfolg. 1.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

a)

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Wird das Ergebnis eines Abstimmungsverfahrens durch den Versammlungsleiter einer Wohnungseigentümerversammlung nicht verkündet, fehlt grundsätzlich eine konstitutive Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 23.8.2001 – V ZB 10/01).

Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, sei es pflichtwidrig oder weil er sich zur Verkündung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außerstande sieht, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden. Die rechtskräftige Feststellung des Beschlussergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Wohnungseigentümerbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 23.8.2001 – V ZB 10/01; Klein, in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, 2013, § 43 Rn. 104; Schultzky, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage, 2015, § 23, Rn. 68; Drabek, in: Riecke/Schmidt, WEG, 4. Auflage, 2015, § 23, Rn. 24)

Dem Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass vorliegend vom Kläger die Feststellung eines Negativbeschlusses begehrt wird. Darunter sind Beschlüsse zu verstehen, die einen Antrag ablehnen, weil die erforderliche Mehrheit fehlt. Ein Negativbeschluss liegt auch vor, wenn die Gemeinschaftsordnung für einen bestimmten Gegenstand eine qualifizierte Mehrheit verlangt, bei der Abstimmung aber nur eine einfache Mehrheit zustande kommt. Auch Negativbeschlüssen kommt Beschlussqualität zu, so dass für ihre gerichtliche Feststellung regelmäßig ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. KG, Beschluss vom 17.4.2002 – 24 W 9387/00; Bärmann/Pick, WEG, 19. Auflage, 2010, § 43, Rn. 11).

Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers steht der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.6.2012 zu TOP 3 nicht entgegen. Grundsätzlich dürfte zwar ein bestandskräftiger Zweitbeschluss dem Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Zustandekommens eines Negativbeschlusses entgegenstehen (vgl. zu einem Antrag auf Nichtzustandekommen bei bestandskräftigem Zweitbeschluss: BayObLG, Beschluss vom 28.8.1986 – BReg. 2 Z 24/86; Müller, Praktische Frage des Wohnungseigentums, 4. Auflage 2004, Rn. 1168). Vorliegend ist der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.6.2012 zu TOP 3 jedoch durch den Kläger angefochten worden und daher gerade nicht bestandskräftig.

b)

Die Beschlussfeststellungsklage ist auch begründet. aa)

Für eine Beschlussfeststellungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG nach unterbliebener Verkündung des Beschlussergebnisses sind die übrigen Wohnungseigentümer passivlegitimiert.

Soweit vertreten wird, dass sich die Klage gegen den Versammlungsleiter zu richten hat und die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen sind (vgl. Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, 2014, § 23, Rn. 58), vermag sich die Kammer dieser Ansicht nicht anzuschließen. Wie ausgeführt, handelt sich um eine Feststellungsklage, bei der die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die unterbliebene Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses ersetzt. Gegenstand der Klage sind Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG. Dagegen w...

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