Leitsatz

1. Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall des Erwerbs von mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Gegenständen einen Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer nur für den nicht subventionierten Teil dieses Erwerbs erlaubt.

2. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL begründet für die Steuerpflichtigen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, um einer mit dieser Vorschrift unvereinbaren nationalen Regelung entgegenzutreten.

 

Normenkette

Art. 17 Abs. 2, 6 und 7 der 6. EG-RL (§ 15 UStG)

 

Sachverhalt

Nach einer ungarischen Regelung war der Vorsteuerabzug in dem Umfang zu versagen, in dem der Unternehmer den Gegenstand mithilfe einer nicht rückzahlbaren Subvention erworben hat. Der Steuerpflichtige berief sich auf Art. 17 der 6. EG-RL.

 

Entscheidung

Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

Die Entscheidung hat für das UStG keine Bedeutung. Sie betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug (entsprechend) gekürzt werden darf, soweit der Unternehmer den Gegenstand mithilfe einer staatlichen, nicht rückzahlbaren Subvention erworben hat – so eine entsprechende Regelung in Ungarn.

Der EuGH hat das verneint und ausgeführt, eine solche Beschränkung des Vorsteuerabzugs sei auch nicht unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-RL zulässig. Danach dürfen die Mitgliedstaaten zwar ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-RL bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beibehalten, bis der Rat festlegt, bei welchen Ausgaben dieses Recht nicht gilt.

Diese Regelung enthält (lediglich) eine "Stand-still"-Klausel für die  Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht, die vor dem Inkrafttreten der 6. EG-RL in dem entsprechenden Mitgliedstaat galten und die die Mitgliedstaaten tatsächlich anwandten. Als Ausnahme ist diese Regelung aber eng auszulegen.

Eine solche Einschränkung (kein Vorsteuerabzug, soweit der Gegenstand mithilfe einer Subvention erworben wird) erlaubt diese "Stand-still"-Klausel aber nicht. Denn sie betrifft nur Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Sie lässt den Mitgliedstaaten darüber hinaus keinen Ermessensspielraum.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C-74/08

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