Wer sich durch den ungepflegten und verwilderten Zustand des Nachbargrundstücks gestört fühlt, hat im Allgemeinen schlechte Karten, denn Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die gegen das ästhetische Befinden des Nachbarn verstoßen, können nach der Rechtsprechung nicht mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach den §§ 1004 BGB, 906 BGB (durch den gestörten Grundstückseigentümer) oder nach den §§ 862 Abs. 1 BGB, 906 BGB (durch den gestörten Grundstücksmieter oder -pächter) unterbunden werden, weil es sich um sog. negative Einwirkungen handelt. Die Anwendung dieser Vorschriften auf die Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens würde außerdem nach der Rechtsprechung zu deren uferlosen und damit unvertretbaren Anwendung führen.[1] Auch verletzt ein nur das ästhetische Empfinden eines anderen beeinträchtigender Anblick, dessen Darbietung nicht gezielt gegen den anderen gerichtet ist, nicht dessen Persönlichkeitsrecht.[2]

Ausnahmen sind möglich

Allerdings sollen nach Meinung des BGH in besonders krassen Fällen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen sein.[3]

Gestützt auf diese Rechtsmeinung des BGH hat das Amtsgericht Münster einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 BGB in einem Fall anerkannt, in dem ein Grundstückseigentümer sozusagen provokativ unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze eine blaue Regentonne, einen weißen und einen schwarzen Eimer, zerbrochene Gehwegplatten, Ziegelsteine und Betonsteine so abgelagert hatte, dass sie verdeckt für ihn nur von der Nachbarseite aus zu sehen waren.[4]

Eine Persönlichkeitsverletzung liegt im Fall des Aufstellens sog. Frustzwerge. Dies sind Zwerge mit für Gartenzwerge untypischen Posen, wie z. B. Zwerg mit herausgestreckter Zunge, erhobenem Mittelfinger, Zwerg, der einen Vogel zeigt oder sein Hinterteil entblößt. Wenn ein Grundstücksnachbar solche Frustzwerge in der offensichtlichen Absicht in seinem Garten aufstellt, den Nachbarfrieden nachhaltig zu stören, kann dem eine ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zukommen. In diesem Fall kann der Nachbar Unterlassungsansprüche geltend machen, und zwar auch vorbeugend, wenn der Aufsteller des Frustzwergs eine uneinsichtige Grundhaltung zeigt, weil er sich berechtigt fühlt, zum Zwecke des eigenen Frustabbaus derartige Zwerge aufzustellen.[5]

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 7.3.1969, V ZR 169/65, NJW 1969 S. 1208; BGH, Urteil v. 15.5.1970, V ZR 20/68, NJW 1970 S. 1541; BGH, Urteil v. 15.11.1974, V ZR 83/73, NJW 1975 S. 170; BGH, Urteil v. 12.7.1985, V ZR 172/84, NJW 1985 S. 2823; BGH, Urteil v. 11.7.2003, V ZR 199/02.
[2] So BGH, Urteil v. 15.5.1970, V ZR 20/68, NJW 1970 S. 1541.
[5] AG Grünstadt, Urteil v. 11.2.1994, 2 aC 334/93, zitiert nach Juris.

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