(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Teilzeitbeschäftigungen nach § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr).

 

(2) 1Der Gesamtzeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. 2Der Zeitraum der vollständigen Freistellung beträgt höchstens zwei Jahre.

 

(3) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, soll der Gesamtzeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Der Zeitraum der vollständigen Freistellung kann bis zu sechs Jahre betragen.

 

(4) 1Die Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Inanspruchnahme des Freistellungszeitraums nach Absatz 2 bis vor den Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden. 3Mehrere Freistellungszeiträume können zusammengefasst werden.

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