Nicht genehmigungspflichtig ist
2. |
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, |
3. |
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten, |
4. |
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, |
5. |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. |
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