(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, ihre oder seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu wählen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

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