(1) 1Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. 2Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. 2Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

 

1.

des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

 

2.

des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

 

3.

des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe ades Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

 

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

 

(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

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