Leitsatz (amtlich)

Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplanes bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zzgl. eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 1 T 2638/03)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 383/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 19.4.2004 wird verworfen.

II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage befindet sich im sog. Olympiadorf in München. Den Antragstellern gehört ein Miteigentumsanteil von 41.87/10.000-stel.

Im Olympiadorf befinden sich Fahrbahnen und Fußgängerbereiche auf verschiedenen Ebenen. Die unterste Ebene besteht aus den Fahrstraßen mit den angrenzenden Garagen und Kellern. Fußgängerbereich und Gärten liegen darüber und werden von einer als Überbauwerk bezeichneten Betonkonstruktion getragen. Die Fußgängerebene dient dem öffentlichen Verkehr, steht aber im Eigentum der einzelnen Grundstückseigentümer im Olympiadorf.

Die Betonkonstruktion des Überbauwerks ist sanierungsbedürftig. Die Sanierung wird abschnittsweise von einer Gesellschaft (ODBG) durchgeführt, in der sich eine Reihe von Grundstückseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften zusammengeschlossen haben, um bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen, die sich auf den Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen des Olympiadorfs beziehen. Zu diesen Aufgaben gehört es auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen und Erneuerungen dieser Einrichtungen zu veranlassen. Die ODBG stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, in welchem die voraussichtlichen Ausgaben aufgelistet und die auf die einzelnen Eigentümer und Eigentümergemeinschaften entfallenden Kostenanteile errechnet sind.

In der Eigentümerversammlung der hier betroffenen Wohnanlage vom 5.4.2001 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 der Wirtschaftsplan 2001/2002 mehrheitlich beschlossen. Dieser enthält unter Position 6.200 von der ODBG angeforderte Kosten i.H.v. insgesamt 350.000 DM, wovon 159.542,50 DM auf Instandhaltungssondermaßnahmen in den Erschließungsebenen anderer Wohnungseigentümergemeinschaften entfallen. Unter Position 6.170 und 6.190 sind Kosten von insgesamt 20.000 DM für das Abräumen und Wiederauffüllen der Gartenerde in Vorgärten enthalten.

Die Antragsteller haben den Beschluss über den Wirtschaftsplan angefochten, soweit darin Kosten für die oben beschriebenen Maßnahmen enthalten sind. Hilfsweise haben sie die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über den gesamten Wirtschaftsplan beantragt. Das AG hat mit Beschl. v. 27.1.2003 den Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 insoweit für ungültig erklärt, als darin Kosten für Instandhaltungssondermaßnahmen i.H.v. 159.542,50 DM enthalten sind. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden von Antragstellern und Antragsgegnern hat das LG mit Beschl. v. 19.4.2004 den Beschluss des AG aufgehoben, soweit der Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 teilweise für ungültig erklärt worden war, den Anfechtungsantrag auch insoweit als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist nach einhelliger Meinung das vermögenswerte Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 27, m.w.N.; BayObLG NZM 2000, 1240; Beschl. v. 5.1.2005 - 2Z BR 158/04). Im Beschlussanfechtungsverfahren über einen Wirtschaftsplan bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei seiner Ansicht nach richtigen Aufstellung des Wirtschaftsplans erspart geblieben wäre (BayObLG NZM 2000, 685; NZM 2001, 715).

Maßgebend für den Beschwerdewert ist damit zunächst der Anteil der Antragsteller an den von ihnen angefochtenen Kostenpositionen i.H.v. insgesamt 751,74 DM (= 384,36 EUR). Daneben zu beachten ist das allgemeine Interesse der Antragsteller an einer ordnungsgemäßen Erstellung des Wirtschaftsplans durch den Verwalter. Dieses findet nicht unmittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck und ist daher im Wege der Schätzung zu bemessen (BGH v. 17.7.2003 - V ZB 11/03, BGHReport 2...

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