Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschwerdewert im Verfahren über Anfechtung der Jahresabrechnung sowie Beschränkung des Antrags auf Einzelposten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschwerdewert im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert im Sinne von § 48 Abs. 3 WEG. Er ist immer nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen. Wird der Beschluß über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewandt worden oder einzelne Posten hätten nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemißt sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.

2. Der Antrag, den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, kann auf einzelne selbständige Posten der Abrechnung beschränkt werden.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.12.1999; Aktenzeichen 1 T 14595/99)

AG München (Urteil vom 13.08.1998; Aktenzeichen 481 UR II 648/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte wurde in einer Versammlung vom 06.05.1999 erneut zur Verwalterin bestellt. Die Wohnanlage besteht aus einem Altbau (E-Str) und aus mehreren Neubauten (E-Str und ) sowie einer Tiefgarage. Der Altbau bildet ein Wohnungseigentum mit einem Miteigentumsanteil von 332, 8/1000, das der Antragstellerin gehört; außerdem gehören ihr in der Tiefgarage zehn Stellplätze (ein sogenannter Doppelparker und zwei sogenannte Vierfachparker), die jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 1,9/1000 verbunden sind.

Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung besteht die Anlage „aus einem Altbau und einem Neubau mit Tiefgarage, die wirtschaftlich voneinander getrennt werden sollen”. Die zwei Verwaltungseinheiten sind nach der Gemeinschaftsordnung wirtschaftlich als selbständige Eigentümergemeinschaften zu behandeln, insbesondere sind alle Kosten „getrennt zu ermitteln und abzurechnen, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist”.

In der Versammlung der „Wohnungseigentümergemeinschaft E-Str bis …” genehmigten die Wohnungseigentümer am 23.06.1998 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 Beschlußantrag 1 die Gesamtabrechnung für das Jahr 1997; unter TOP 1 Beschlußantrag 2 billigten sie die von der weiteren Beteiligten vorgelegten Einzelabrechnungen. Der Beschlußantrag 3 zu TOP 1, der weiteren Beteiligten für ihre bisherige Tätigkeit Entlastung zu erteilen, wurde einstimmig bei einer Stimmenthaltung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat am 23.7.1998 beantragt, die Beschlüsse der Versammlung vom 23.06.1998 zu TOP 1 Beschlußantrag 2 und 3 für ungültig zu erklären. Sie hat die Beschlußanfechtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auf die Rechnungsposten Kaltwasser, Aufzug und Aufzugsreparatur, Versicherungen, Außenanlagen, Stromverbrauch, laufende Instandhaltung der Wohnanlage und Verwaltergebühren der Abrechnungen über die Tiefgaragenstellplätze beschränkt. Die Einzelabrechnung für einen Tiefgaragenstellplatz ergibt eine Belastung der Antragstellerin mit 300,75 DM; die von ihr genannten Posten belaufen sich auf insgesamt 185,82 DM. Die Abrechnungen sind für alle zehn Stellplätze gleich.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluß vom 13.08.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 06.12.1999 verworfen, da die Beschwer der Antragstellerin den erforderlichen Betrag von mehr als 1.500 DM nicht erreiche. Die Rechtsmittelbeschwer bemesse sich nicht nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Er werde nicht dadurch höher, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend sei und der Geschäftswert auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt werde; dies gelte auch im Beschlußanfechtungsverfahren.

Die Antragstellerin selbst habe mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten ihr wirtschaftliches Interesse an der Beschlußanfechtung mit weniger als 1.000 DM beziffert. Diese Schätzung erscheine als zutreffend. Die Summe der Rechnungsposten, die Gegenstand der Anfechtung seien, belaufe sich je Stellplatz auf 186,02 DM, für die zehn der Antragstellerin gehörenden Stellplätze somit auf 1.860,20 DM. Die Antragstellerin erstr...

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