Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.

 

Normenkette

BGB § 1896

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 1060/01)

AG Memmingen (Aktenzeichen 2 XVII 444/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 31. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Am 9.3.2001 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin u. a. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.

Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.5.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Ein Betreuer dürfe nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich sei. Danach habe das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge mit zutreffender Begründung bejaht. Die Betroffene leide nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 12.12.2000 sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2001 an einer paranoiden Psychose mit Wahnvorstellungen und Ich-Störungen. Die Betroffene sei der Überzeugung, daß ihr Haus abgehört würde und die Nachbarn alles mitbekommen würden. Sie meine, Arsen habe sich in ihren Haaren abgelagert. Infolge ihrer psychischen Erkrankung sei die Betroffene derzeit nicht in der Lage, die Gesundheitsfürsorge selbst zu erledigen. Sie zeige nach wie vor keinerlei Krankheitseinsicht, ihre Erkrankung ermögliche ihr daher derzeit keine freie Willensbestimmung. Die Betreuerbestellung sei auch objektiv erforderlich, da die krankheitsuneinsichtige Betroffene einer psychiatrischen Behandlung zuzuführen sei. Im übrigen sei auch dringend eine somatische Behandlung der ausgeprägten Struma sowie eines offenen Fußes links erforderlich.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 189).

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLGZ 1994, 209/212).

Für die Bestellung eines Betreuers ist kein Raum, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt, etwa die Bestellung eines Betreuers keinen Erfolg verspricht (BayObLGZ 1994, 209/211 f.).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, aufgrund der Krankheit im gesamten Bereich der Gesundheitsfürsorge ihren Willen nicht frei zu bestimmen vermag und insoweit krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, anfallende Angelegenheiten selbst zu regeln.

aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung von Sachverständigengutachten, ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.). Auf der Grundlage des ihm vorliegenden Beweisstoffes durfte das Landgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bejahen. Die Kammer hat ihre Entscheidung auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen vom 12.12.2000 und deren von der Kammer veranlaßte ergänzende Stellungnahme vom 23.1.2001 gestützt (§ 69g Abs. 5 Satz 4, § 12 FGG), ohne einen weiteren Sachverständigen zu befragen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Betroffenen in der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltene Erholung eines weiteren Gutachtens lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenrichters. Sie ist nur bei schwierigen Fragen, zu denen die Beurteilung des Geisteszustandes nicht immer gehört, bei Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen, bei unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und Widersprüchen des Gutachtens sowie bei überlegenen Forschungsmitteln eines anderen Sachverständigen erforderlich (BayObLG NJW-RR 1991, 1098/1101; Bassenge/Herbst § 15 FGG Rn. 30). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts im übrigen Einwendungen erhebt, se...

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