Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Wird das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, dann kann durch Eigentümerbeschluß bestimmt werden, daß auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 577/00)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 19796/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen anbringen.

In dem Nachtrag vom 16.4.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.

Am 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, daß Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Hausordnung insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.9.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 27.12.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der angefochtene Eigentümerbeschluß sei nicht nichtig. Es handle sich um eine Gebrauchsregelung, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden könne. Das Sondernutzungsrecht des Antragstellers stehe unter dem Vorbehalt, daß bei Dachterrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten sei. Wie das vorgelegte Lichtbild zeige, hätten Blumenkästen auf der Brüstung der Dachterrasse Auswirkungen auf den optischen Eindruck des Gesamtgebäudes. Die Nutzungsregelung greife damit nicht in das Sondernutzungsrecht ein, konkretisiere vielmehr dessen in der Teilungserklärung enthaltene Einschränkung.

Die beanstandete Regelung entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da sachliche Gründe für sie sprächen. Es handle sich um eine einheitliche optische Gestaltung, wie auch um das Vermeiden von Verschmutzungen darunterliegender Gebäudeteile.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Eigentümerbeschluß über die Hausordnung, soweit er Gegenstand des Beschlußanfechtungsverfahrens ist, nicht deshalb nichtig ist, weil er in unzulässiger Weise in das Sondernutzungsrecht des Antragstellers eingreife (vgl. BGH NJW 2000, 3500). Das Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse ist dem Antragsteller in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung mit der ausdrücklichen Einschränkung eingeräumt worden, daß bei Ausübung des Rechts auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist.

b) Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht in der beanstandeten Bestimmung der Hausordnung eine Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1, 2 WEG, die nicht in Widerspruch zu einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG steht. Die Einräumung des Sondernutzungsrechts in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung stellt eine Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG dar. Die bei der Einräumung mit dieser verbundene Einschränkung des Sondernutzungsrechts wird durch den beanstandeten Teil der Hausordnung konkretisiert. Die einheitliche Gestaltung des Gebäudes ist nicht gewahrt, wenn auf einzelnen Dachterrassen oder Balkonen Pflanzkübel teils auf, teils innerhalb der Brüstung angebracht werden. Das vorliegende Lichtbild belegt dies eindrucksvoll auch dann, wenn nicht auf die Farbe der Pflanzkübel abgestellt wird.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 584558

NJW-RR 2002, 13

NZM 2002, 259

ZMR 2001, 819

WuM 2001, 413

IPuR 2001, 44

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