Leitsatz

Wird das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, dass auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, dann kann durch Eigentümerbeschluss bestimmt werden, dass auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.

 

Fakten:

Dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung wurde das Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, dass auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist. Auf deren Brüstung ließ dieser Blumenkästen anbringen. Im Folgenden beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die u.a. bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht dürfen. Diesen Beschluss hat der Wohnungseigentümer nunmehr angefochten. Jedoch erfolglos, denn der Beschluss über die Hausordnung ist nicht deshalb nichtig, weil er in unzulässiger Weise in das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers eingreift. Das Sondernutzungsrecht wurde mit der ausdrücklichen Einschränkung eingeräumt, dass auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist. Die Einräumung des Sondernutzungsrecht stellt zwar eine Vereinbarung dar, die bei der Einräumung mit dieser verbundene Einschränkung des Sondernutzungsrechts wird jedoch durch den beanstandeten Teil der Hausordnung lediglich konkretisiert.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2001, 2Z BR 20/01

Fazit:

Auch nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Thema "Zitterbeschlüsse" können Gebrauchsregelungen wie beispielsweise eine Hausordnung gemäß § 15 Abs. 1, 2 WEG auch weiterhin mehrheitlich beschlossen werden.

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