Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Abmeldung eines Kabelanschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen Wohnungseigentümer aus dem bestehenden Fernsehkabelanschluß zu entlassen und ihm dadurch Kabelgebühren in Höhe von 128 DM jährlich zu ersparen, wird der für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Wert nicht überschritten.

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 142/99)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8118/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage ist aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 17.5.1988 an das Kabelfernsehnetz angeschlossen.

Die Antragsteller haben in der Eigentümerversammlung vom 30.4.1999 beantragt, den Kabelanschluß für ihre Wohnung abmelden zu dürfen und von der Erhebung von Kabelgebühren freigestellt zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, daß der „Eigentümerbeschluß” nichtig sei. Hilfsweise haben sie beantragt, ihn für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Kabelanschluß für die Wohnung der Antragsteller unter entsprechender Kostenübernahme durch die Antragsteller abzumelden. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.9.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 22.5.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwer der Antragsteller unter 1.500 DM liege.

Den Antragstellern gehe es nicht darum, daß der Kabelanschluß für die gesamte Wohnanlage aufgehoben werde; die Antragsteller wollten vielmehr nur erreichen, daß – bei entsprechender Kostenbefreiung – der Kabelanschluß für ihre Wohnung abgemeldet werde. Die jährliche Belastung der Antragsteller durch den Kabelanschluß betrage rund 128 DM. Lege man als vermögenswertes Interesse der Antragsteller den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde, ergebe dies eine Beschwer von nur rund 450 DM.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und ständige Rechtsprechung). Da allein das Vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).

b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß bei einer jährlichen Belastung der Antragsteller durch den Kabelanschluß von rund 128 DM deren Beschwer weit unter dem nach § 45 Abs. 1 WEG maßgebenden Wert von 1.500 DM liegt. Mit Erwägungen über die Bedeutung einer Rechtsfrage im allgemeinen läßt sich eine höhere Beschwer nicht begründen. Das gleiche gilt für die Behauptung der Antragsteller, ihnen würden durch den Kabelanschluß „Informationen aufgezwungen”, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Antragsteller „gezwungen” sind, ihr Fernsehgerät in Betrieb zu nehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und übereinstimmend mit der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 450 DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Dr. Reichold, Werdich, Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 604676

ZMR 2001, 49

WuM 2001, 98

ZWE 2001, 157

IPuR 2000, 43

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