Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 11613/97)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 243/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 4.000 DM festgesetzt; die Beschlüsse des Landgerichts vom 20. Februar und vom 27. März 1998 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im Zusammenhang mit der Überdachung der in den obersten Geschossen gelegenen Balkone durch mehrere Eigentümer beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer am 27.2.1985 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8, daß die Bedachung der obersten Balkone Sache der jeweiligen Sondereigentümer der obersten Wohnungen sei und eine Kostenbeteiligung der Eigentümergemeinschaft abgelehnt werde. Der Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.

In der Folgezeit forderte die untere Baubehörde die Eigentümer, die ihre Balkone überdacht hatten, auf, Pläne für die nachträgliche Genehmigung der Baumaßnahmen einzureichen. In der Versammlung vom 2.7.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 16 („Beauftragung eines Architekten zur Erstellung der Planunterlagen für die Genehmigung der Balkonüberdachungen”) gegen die Stimme des Antragstellers, einen Architekten mit der Anfertigung der Planunterlagen samt allen Nebenarbeiten zur Nachgenehmigung der Balkonüberdachungen zu beauftragen; weiter heißt es in der Versammlungsniederschrift:

Die Kosten hierfür trägt die Eigentümergemeinschaft. Diese Kosten werden unter Position Reparaturen in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet werden.

Nach der Feststellung in der Versammlungsniederschrift wurde vor der Beschlußfassung auch darauf hingewiesen, daß die Bedachung von der Mehrheit der Eigentümer „als sehr positiv zum Schutz der Bausubstanz erachtet und nie zum Nachteil der Eigentümergemeinschaft angesehen worden” sei.

Der Antragsteller hat am 30.7.1997 beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Nach dem früheren Eigentümerbeschluß vom 27.2.1985 sei die Überdachung allein Sache der jeweiligen Eigentümer; Kosten hierfür könnten nicht auf alle Eigentümer umgelegt werden.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27.11.1997 abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 20.2.1998 hat der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts die Beteiligten darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel des Antragstellers unzulässig sei, da dessen Beschwer den Mindestbetrag von 1.500 DM nicht übersteige. Die Planungskosten beliefen sich nach Auskunft der Verwalterin vorläufig auf 2.500 DM, nach Schätzung des Gerichts endgültig höchstens auf 4.000 DM. Der Kostenanteil des Antragstellers, auf den es für die Beschwer allein ankomme, liege bei seinem Miteigentumsanteil von 2.260/100.000 weit unter der Mindestsumme. Erst bei Planungskosten von mehr als 66.372 DM würde die Beschwer des Antragstellers den Betrag von 1.500 DM übersteigen.

Mit Beschluß vom 20.2./27.3.1998 hat das Landgericht den Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 4.000 DM (das Amtsgericht hatte 20.000 DM angenommen), den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 90,40 DM (= 4.000 DM × 2.260/100.000) festgesetzt. Mit Beschluß vom 20.5.1998 hat es die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen; zur Begründung hat es auf die Verfügung vom 20.2.1998 Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216 f.; BayObLG WuM 1994, 573 f.; WE 1995, 398).

2. Sie ist aber nicht begründet.

a) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen, da seine Beschwer (Wert des Gegenstands der Beschwerde im Sinne von § 45 Abs. 1 WEG) den nach dieser Vorschrift erforderlichen Mindestbetrag von 1.500 DM nicht übersteigt.

b) Die Beschwer des Beschwerdeführers bestimmt sich nach seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; sie ist nur aus der Person des Rechtsmittelführers und seinem Änderungsinteresse zu bestimmen. Sie kann niedriger, aber nicht höher sein als der Geschäftswert, für den nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung maßgebend ist. Ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittels...

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