Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schaden kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil möglicherweise ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Verwalter, der schuldhaft vom Gemeinschaftskonto einen Rechnungsbetrag überweist, der von einer anderen Eigentümergemeinschaft geschuldet ist, ist mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig etwa bestehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Dritte abgetreten werden.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 255, 812

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.05.2003; Aktenzeichen 14 T 7200/02)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 400/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.5.2003 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, an die Antragsgegner weitere 4.012,54 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.4.2001 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die den Antragsgegnern gegen die Wohnungseigentümer der Wohnanlage A-Weg 17 oder gegen die Stadt N. zustehen.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens beim AG und beim LG haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen auf die Antragstellerin 2/3 und auf die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/3. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde für die Zeit vom 1.6.1998 bis zum 1.10.2002 zur Verwalterin der Wohnanlage A-Weg 15 bestellt; deren Wohnungseigentümer sind die Antragsgegner.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 27.10.2000, die Antragstellerin als Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Die Antragsgegner haben mit ihrem Gegenantrag beantragt, die Antragstellerin zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.012,54 Euro nebst Verzugszinsen sowie zur Zahlung von der Stadt N. ihnen in Rechnung gestellten Fälligkeitszinsen und Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 727,93 Euro nebst Verzugszinsen zu verpflichten. Zur Begründung der Schadensersatzforderung haben sie ausgeführt:

Die Antragstellerin sei auch Verwalterin der benachbarten Wohnanlage A-Weg 17 gewesen. Die Stadt N. habe aus Versehen die Rechnung für von der Wohnanlage A-Weg 17 geschuldete Gebühren für eine Restmülltonne i.H.v. 4.012,54 Euro an die Wohnanlage A-Weg 15 gesandt. Die Antragstellerin habe daraufhin den Rechnungsbetrag fälschlicherweise vom Gemeinschaftskonto der Wohnanlage A-Weg 15 an die Stadt N. überwiesen.

Das AG hat mit Beschluss vom 24.7.2002 den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und die Antragstellerin auf den Gegenantrag verpflichtet, an die Antragsgegner 4.012,54 Euro und 727,93 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu bezahlen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bezüglich des Antrags der Antragstellerin haben die Beteiligten am 11.4./28.4.2003 im Hinblick darauf, dass die Verwaltungszeit am 1.10.2002 abgelaufen ist, das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat am 15.5.2003 den Beschluss des AG dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin lediglich verpflichtet ist, 727,93 Euro (die im Tenor genannten 729,93 Euro stellen offensichtlich ein Schreibversehen dar) nebst Zinsen an die Antragsgegner zu bezahlen. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es 43 % der Antragstellerin und 57 % den Antragsgegnern auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, weitere 4.012,54 Euro nebst Zinsen an die Antragsgegner zu bezahlen; außerdem haben sie beantragt, hinsichtlich des für erledigt erklärten Verfahrensteils die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beim AG und beim LG der Antragstellerin aufzuerlegen.

II. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Verpflichtungsgegenantrags ist im Wesentlichen begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Antragstellerin habe sich zwar durch die Überweisung der 4.012,54 Euro vom Konto der Antragsgegner an die Stadt N. einer fahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht, weil der Betrag von den Wohnungseigentümern der Wohnanlage A-Weg 17 geschuldet gewesen sei. Derzeit sei allerdings nicht feststellbar, ob den Antragsgegnern dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Antragsgegner hätten nämlich ggü. den Wohnungseigentümern der Wohnanlage A...

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