Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 4962/96)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 141/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 2. Juli 1997 aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 24. September 1996 wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 141 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der jetzige, der Antragsgegner der frühere Verwalter einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 15.5.1995 wurde der Antragsteller ermächtigt, mehrere Schadensersatzforderungen der Wohnungseigentümer wegen Verletzung der Verwalterpflichten gegen den Antragsgegner im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.

Soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, trägt der Antragsteller zu den Schadensersatzforderungen vor:

  1. Der Antragsgegner habe aufgrund eines Organisationsverschuldens an den früheren Hausmeister einen zu hohen Lohn ausbezahlt; dieser müsse jetzt noch einen Betrag von 1 811,16 DM zurückerstatten, sei aber offensichtlich zahlungsunfähig.
  2. Infolge der unrichtigen Berechnung des Lohns für den früheren Hausmeister sei auch Lohnsteuer in Höhe von 503,70 DM zuviel abgeführt worden; mit einer Rückzahlung durch das Finanzamt sei nicht zu rechnen.
  3. Der Antragsgegner habe weder die Jahresabrechnungen rechtzeitig vorgelegt noch sei er gegen säumige Wohnungseigentümer vorgegangen. Er habe anwaltlich aufgefordert werden müssen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Für die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 208,13 DM und 618,24 DM müsse der Antragsgegner aufkommen.

Mit Beschluß vom 24.9.1996 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an den Antragsteller 3 141,23 DM nebst Zinsen zu zahlen, davon 1 811,16 DM Zug um Zug gegen Abtretung von Rückzahlungsansprüchen der Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Hausmeister wegen Lohnüberzahlung in den Jahren 1992 und 1993 und 503,70 DM Zug um Zug gegen Abtretung eines eventuellen Erstattungsanspruchs der Wohnungseigentümer gegen die zuständige Finanzkasse wegen zuviel gezahlter Lohnsteuer.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, am 2.7.1997 aufgehoben und den Antrag als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller könne die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer nicht in Verfahrensstandschaft geltend machen, weil es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Geltendmachung fehle; die Ansprüche berührten den Aufgabenbereich des Verwalters nicht. Soweit der Antragsteller hilfsweise als Vertreter der Wohnungseigentümer Zahlung vom Antragsgegner an die Wohnungseigentümer verlange, liege kein zulässiger Parteiwechsel vor.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie ist deshalb aufzuheben.

Der Antragsteller ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den früheren Verwalter im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Ermächtigung beruht auf dem Eigentümerbeschluß. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse folgt aus der Pflicht des Verwalters, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1988, 1910; BayObLGZ 1969, 209/214; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 27 Rn. 171); dazu gehört auch, den hier gefaßten Eigentümerbeschluß auszuführen.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, da diese zur Endentscheidung reif ist, also weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das Landgericht den Verfahrensantrag als unzulässig erachtet und tatsächliche Feststellungen zur Sache selbst nicht getroffen hat. Es ist in einem solchen Fall rechtsgrundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheidet, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt enthält und weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen (Jansen FFG 2. Aufl. § 27 Rn. 50). So liegt der Fall hier.

a) Der Antragsgegner ist wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) den Wohnungseigentümern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Überzahlung des Lohns an den früheren Hausme...

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