Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 2293/93)

AG München (Aktenzeichen UR II 796/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 4. November 1993 in den Nummern II und III insgesamt und in Nummer I insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde wegen eines Anspruchs in Höhe von 2 577,07 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 228,90 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage. Dem Antragsteller gehören mit seiner geschiedenen Ehefrau drei Wohnungen im Erdgeschoß, die er zusammen mit einer weiteren Wohnung seiner Schwiegereltern als Zahnarztpraxis, zahntechnisches Labor und für wissenschaftliche und publizistische Arbeiten nutzt. Zu jeder Wohnung gehört eine Terrasse und ein Garten, an denen den Eigentümern Sondernutzungsrechte zustehen. Nach Abschnitt 5 d der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen allgemeinen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung gilt für alle Sondernutzungsrechte „sinngemäß und entsprechend das gleiche wie für Sondereigentum, so als ob es sich um Sondereigentum handeln würde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen”.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 12.9.1989, an der unter den Gärten liegenden Betondecke der Tiefgarage die Fugen sanieren zu lassen. Bei den Arbeiten wurden auch in den Gärten des Antragstellers Pflanzen einschließlich Bäumen beseitigt und ausgehobener Kies gelagert. Die Dauer der Arbeiten ist zwischen Antragsteller und Antragsgegnern streitig.

In der Versammlung vom 18.9.1990 wurde auf Antrag einiger betroffener Wohnungseigentümer der Beschluß gefaßt, „auf Antrag den Eigentümern der großen Erdgeschoßwohnungen DM 1 000 und den Eigentümern der kleinen Erdgeschoßwohnungen DM 500 als Entschädigung für anläßlich der Sanierungsarbeiten zerstörte Pflanzen auszuzahlen”. Damals waren die Arbeiten nach Behauptung der Antragsgegner im wesentlichen abgeschlossen, nach Behauptung des Antragstellers zogen sie sich noch bis Mai 1991 hin. Der einstimmig gefaßte Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.

Der Antragsteller verlangt nunmehr Ersatz für die zerstörte Bepflanzung (Gehölze im Werte von rund 20 000 DM und Blumenzwiebeln im Werte von rund 2 000 DM); die Neuanpflanzung habe 18 158,20 DM gekostet. Weiter habe ihn die Instandsetzung einer automatischen Bewässerungsanlage, die während der Bauarbeiten herausgerissen worden sei, 2 650,73 DM gekostet. Um seinen Patienten den Anblick der verwüsteten Gärten zu ersparen, habe er vor den Behandlungsräumen eine Sichtschutzblende aufgestellt; deren Bereitstellung habe 684 DM gekostet. Schließlich stünde ihm ein Ausgleich für die Nichtbenutzbarkeit der Gartenterrassen über rund 1 1/2 Jahre zu; ein Betrag von 6 000 DM sei angemessen.

In der Versammlung vom 25.7.1991 lehnten es die Wohnungseigentümer einstimmig ab, dem Antragsteller für die Neuanpflanzungen einen besonderen Ersatz von ca. 18 000 DM zu zahlen.

Der Antragsteller hat dementsprechend nach Abzug des ihn treffenden Anteils beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an ihn und seine geschiedene Frau gemeinschaftlich 26 728,90 DM und 4 % hieraus seit dem 26.7.1991 zu zahlen.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie berufen sich auf den Eigentümerbeschluß vom 18.9.1990. Sie bestreiten weiter, daß Gehölze und Blumenzwiebeln im Wert von zusammen 22 000 DM zerstört und die Bewässerungsanlage herausgerissen worden sei. Auch die übrigen Ansprüche halten sie für unbegründet. Die Arbeiten hätten im wesentlichen nicht länger als einen Monat gedauert.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 5.1.1993 verpflichtet, an den Antragsteller und an dessen geschiedene Frau jeweils 1 250 DM und 4 % Zinsen seit 25.10.1991 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Es hat die Verpflichtung auf den Eigentümerbeschluß vom 18.9.1990 (jeweils 1 000 DM für zwei große und 500 DM für eine kleine Wohnung) gestützt.

Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 4.11.1993 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt; er hält den Eigentümerbeschluß vom 18.9.1990 für nichtig.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Dem Antragsteller und dessen Ehefrau stünden keine weiteren Schadensersatzansprüche zu. Diese seien durch den Eigentümerbeschluß vom 18.9.1990 wirksam begrenzt worden, zumindest was die Neubepflanzung und die Bewässerungsanlage angehe. Für die weiter geltend ge...

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