Entscheidungsstichwort (Thema)

Drogenfahrt. Schuldform. Schuldspruch. Tenor. Tenorneufassung. Rechtsfolgenausspruch. Vorahndung. einschlägig. Fahrerlaubnisregister. Registereintragung. Fahrverbot. Geldbuße. Regelgeldbuße. Geldbußenreduzierung. Bußgeld. Bußgeldbemessung. Bußgeldfestsetzung. Bußgeldhöhe. Rechtsbeschwerde. Staatsanwaltschaft. Gesamtschau. Urteilsgründe. Zahlungserleichterung. Raten. Ratenbewilligung. geringfügig. Leistungsfähigkeit. Verbindlichkeiten. Vermögenswerte. Kontounterlagen. Gehaltsabrechnungen. Steuerbescheide. Bilanzen. Gewinnermittlungen. Leistungsbescheide. Agentur für Arbeit. Unterhaltstitel. Wechselwirkung. Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei Bußgeldbemessung

 

Leitsatz (amtlich)

Sollen außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG ) - zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang - zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, bedarf es hinreichend konkreter tatrichterlicher und im Urteil darzustellender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung zu ermöglichen. Sieht das Tatgericht hiervon ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür ebenfalls im Urteil darzulegen (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1998 - 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686 ; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 - 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr 19 = NZV 2016, 144).

 

Normenkette

StVG § 24a Abs. 2-3, § 25 Abs. 2a S. 1; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2, §§ 18, 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2; BKat Nr. 241.1

 

Tenor

  • I.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2018 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch (Ziffer 1. des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst:

    Der Betroffene ist des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schuldig.

  • II.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

  • III.

    Im Umfang der Aufhebung (Ziffer II.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 31.05.2018 als Führer eines Pkw begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nach § 24 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG ein mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (sog. Vier-Monats-Regel) verbundenes (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und gegen ihn - insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid und der nach lfd.Nr. 241.1 BKat bei Eintragung bereits einer und vom Amtsgericht festgestellten rechtskräftigen Entscheidung nach § 24 a StVG im Fahrerlaubnisregister an sich verwirkten Regelgeldbuße von 1.000 Euro - eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt. Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge beanstandet, dass das Amtsgericht den Betroffenen neben der Verhängung eines (Regel-) Fahrverbots von drei Monaten nicht zu der an sich verwirkten (Regel-) Geldbuße nach lfd.Nr. 241.1 BKat in Höhe von 1.000 Euro verurteilt hat. Die die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vertretende Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die zu deren Antragsschrift vom 20.05.2019 abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 11.06.2019 lag dem Senat vor.

II.

Rechtsbeschwerde des Betroffenen

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf ( § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ).

1. Die Darlegungen im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen erschöpfen sich in unbehelflichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Ob das Ergebnis der Beweisaufnahme auch anderer Deutung zugänglich gewesen wäre, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu p...

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