Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei Festsetzung von Regelgeldbußen im Bereich von etwa 400 Euro.

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.

 

Normenkette

StVG § 24; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2, § 111; StVO § 29

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 738 OWi 685/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine Geldbuße von 400 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 29.04.2012 um 21.15 Uhr mit dem PKW der Marke BMW in E2 die S-Straße und die L-Straße, die im öffentlichen Verkehrsraum liegen. Zusammen mit den gesondert verfolgten Q und dem Zeugen Y sowie weiteren unbekannten Beteiligten fuhr er auf den genannten Straßen zwei- bis viermal im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten und mit hoher Geschwindigkeit die Straßen befuhren. In den Kurven quietschten die Reifen und mehrere Fahrzeuge standen kurz davor, auszubrechen. Bei Eintreffen der Polizei fand diese die drei o.g. bekannten Beteiligten in ihren Fahrzeugen sitzend bei eingeschalteter Beleuchtung an einer Stelle vor, die polizeilich als "Startaufstellung" bekannt ist.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Betroffene in der Hauptverhandlung keine Angaben.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts würden ein Rennen nicht belegen. Ein Wettbewerb unter mehreren Beteiligten sei nicht hinreichend festgestellt. Auch sei nicht hinreichend belegt, dass der Betroffene überhaupt an dem "Rennen" teilgenommen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Der mitunterzeichnende Berichterstatter hat als Einzelrichter die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung übertragen. Die Frage, ob das Urteil auch dann materiell-rechtlich als lückenhaft anzusehen ist, wenn bei Festsetzung einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen wurden, weil der Betroffene diesbezügliche Angaben verweigert hat, ist entscheidungserheblich und noch offen. Soweit ersichtlich, ist zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden.

III.

Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat - abgesehen von der Nachholung der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG durch den Senat - keinen Erfolg.

1.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand und weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III - 1 RBs 24/13 - [...] m.w.N.). Dass es den Beteiligten um eine Siegerermittlung gegangen ist, ergibt sich noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Für die beschriebene Fahrweise kommt ernsthaft keine andere Deutungsalternative in Betracht. Die einzig abstrakt in Betracht kommende Alternative, dass die Beteiligten die...

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