Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 14.01.1990; Aktenzeichen 8 T 834/89)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 13.04.1989; Aktenzeichen VII 280/80)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 14. Januar 1990 und des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 13.4.1989 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Stuttgart – Vormundschaftsgericht – hat am 22.4.1980 den Eltern des Kindes „gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge” entzogen und auf die Beteiligten zu 2 und 3 „als Vormund übertragen.” Das Kind war damals nicht ganz zwei Jahre alt und befand sich bei den Beteiligten zu 2 und 3, die schon damals seine Pflegeeltern waren. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck – Vormundschaftsgericht – hat den Beteiligten zu 2 und 3 am 9.6.1980 jeweils eine Bestallung als Vormund ausgehändigt. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter, die bei Geburt des Kindes 19 Jahre alt war. Ihre Ehe mit dem Vater des Kindes ist auf ihren Antrag nach öffentlicher Zustellung geschieden worden. Das Familiengericht hat im Scheidungsurteil vom 20.5.1983 bestimmt, daß es bezüglich des Sorgerechts bei der angeordneten Vormundschaft verbleibe.

Die Mutter hat am 13.12.1983 wieder geheiratet und das damals achtjährige Kind ihres Mannes am 27.9.1984 adoptiert. Sie hat am 21.2.1985 beim Vormundschaftsgericht beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart insoweit aufzuheben, als ihr darin die elterliche Sorge entzogen worden war, und ihr diese rückzuübertragen, hilfsweise, den Umfang des Umgangsrechts festzustellen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich dem widersetzt. Beim Vormundschaftsgericht kam am 2.8.1985 zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über den Umgang mit dem Kind zustande. Über die elterliche Sorge sollte erst entschieden werden, wenn die Mutter längere Zeit Umgang gehabt haben werde.

Die Pflegeeltern und Vormünder haben am 7.2.1986 die Adoption des Kindes beantragt und als dessen gesetzliche Vertreter die Einwilligung erklärt. Dieses Verfahren ist nicht weiterbetrieben worden. Die Mutter hat in eine Adoption nicht eingewilligt. Am 21.1.1986 hatte sie beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihr zu gestatten, das Kind während der Osterferien zu sich zu nehmen. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, die Besuchsregelung mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Das Vormundschaftsgericht hat am 25.4.1986 die Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Danach hat die Mutter eine laufende Umgangsregelung für die Schulferien beantragt. Das Vormundschaftsgericht hat am 17.12.1986 den Antrag der Mutter „auf Einräumung persönlichen Umgangs” zurückgewiesen, weil dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Die Mutter hat dagegen Beschwerde eingelegt und darin auch erneut beantragt, ihr die elterliche Sorge zurückzuübertragen.

Am 12.7.1988 hat das Landgericht, an das die Sache wegen der Umgangsregelung im Beschwerderechtszug gelangt war, die Akten an das Vormundschaftsgericht gesandt, damit dieses über den Antrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge entscheide. Diesen Antrag hat das Vormundschaftsgericht daraufhin am 21.7.1988 zurückgewiesen. Die Mutter legte dagegen am 3.8.1988 Beschwerde ein und hat sich auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse berufen. Im Anhörungstermin, den das Landgericht im Verfahren über die Umgangsregelung am 19.9.1988 abgehalten hat, kam es zu folgenden Erklärungen: die der Beteiligten zu 2 und 3, daß sie sich verpflichten, der Mutter ein Umgangsrecht einzuräumen; die der Mutter, sie sei einverstanden, daß das Sorgerecht bis zur Volljährigkeit bei den Beteiligten zu 2 und 3 verbleibe; der ihres Verfahrensbevollmächtigten, daß ein vom früheren Verfahrensbevollmächtigten eingereichtes Schreiben vom 11.8.1988 nicht als Beschwerde behandelt werden solle und auf Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 21.7.1988 verzichtet werde.

Am 12.1.1989 haben die Pflegeeltern als Vormünder beantragt, ihnen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Antrag zu erteilen, den Familiennamen des Kindes in den ihren zu ändern, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 10.10.1988 den Namensänderungsantrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt hatten. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, sie zu bevollmächtigen, für das Kind einen Antrag beim Landratsamt einzureichen, daß dessen Name in den jetzigen Familiennamen der Mutter umgeändert werde. Das Vormundschaftsgericht hat am 13.4.1989 den Antrag der Vormünder genehmigt und den der Mutter zurückgewiesen. Dagegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt und hierzu erklärt, daß sie sich lediglich gegen die erteilte Genehmigung wende. Die Vormünder haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.1.1990 entschieden. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen, der Mutter auferlegt, die dem Kind im...

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