Leitsatz (amtlich)

Dem Hinterlegungserfordernis im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern kann bei globalverbrieften Aktien nur durch Maßnahmen Rechnung getragen werden, die eine Veränderung des antragsbegründenden Aktienbestandes ohne Information des verfahrensführenden Gerichts oder der betroffenen Aktiengesellschaft für die Dauer des Verfahrens ausschließen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 17 HKT 8918/04)

AG München (Beschluss vom 16.04.2004)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG München I vom 17.6.2004 und der Beschluss des AG München vom 16.4.2004 werden aufgehoben.

II. Die Anträge auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern werden zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft. Die Antragstellerinnen sind Aktionäre. Inhalt des Tagesordnungspunkts 9 der Hauptversammlung vom 18.12.2000 war die von der Antragstellerin zu 1) beantragte Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG. Gegenstand der Sonderprüfung sollten Vorgänge im Zusammenhang verschiedener Rechtsgeschäfte der Antragsgegnerin sowie die Verwendung von Mitteln aus der Kapitalerhöhung im Jahr 1995 sein. Die Hauptversammlung lehnte die Bestellung eines Sonderprüfers mehrheitlich ab. Sowohl das in der Folge im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens angerufene LG als auch das Berufungsgericht haben diesen ablehnenden Beschluss für nichtig erachtet. Über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit einem beim Registergericht am 10.4.2001 eingegangenen Schriftsatz beantragten die Antragstellerinnen zu 1) und 2) die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG. Dem Antrag war eine Bescheinigung einer Bank vom 30.3.2001 beigefügt, wonach 20.000 Aktien der Antragsgegnerin seit mindestens 17.9.2000 im Depot der Antragstellerin zu 2) verbucht waren. Ferner enthielt die Bescheinigung die Erklärung, dass die Aktien wegen eines Verfahrens nach § 142 Abs. 2 AktG bis zu dem Zeitpunkt einer schriftlichen Freigabe durch die Antragstellerin zu 2) gesperrt gehalten würden. Beigefügt war ferner eine Bescheinigung einer Stadtsparkasse vom 27.3.2001, dass 20.000 Aktien der Antragsgegnerin seit mindestens drei Monaten in dem Depot der Antragstellerin zu 1) verwaltet und die Aktien wegen eines Verfahrens nach § 142 Abs. 2 AktG gesperrt gehalten würden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung belief sich das Grundkapital der Antragsgegnerin auf 42.556 650 DM eingeteilt in 851.133 Aktien zu einem Nennbetrag von 50 DM.

Für die Tagesordnung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 17.7.2002 war erneut die Behandlung der Bestellung von Sonderprüfern vorgesehen. Die Hauptversammlung bestätigte den Beschluss vom 18.12.2000, wonach die Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt worden war. Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses betrug das Grundkapital der Antragsgegnerin 5 Mio. Euro, eingeteilt in 851.133 Stückaktien. Das zuständige LG erklärte diesen Beschluss im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens für nichtig. Das OLG wies die Berufung zurück und ließ die Revision gegen das Berufungsurteil zu; über sie ist noch nicht entschieden.

In dem hier anhängigen Verfahren legten die Antragsteller in der Folgezeit weitere Bankbescheinigungen vor, welche die Hinterlegung der für den Antrag erforderlichen Aktien bestätigen sollten.

Mit Beschluss vom 16.4.2004 bestellte das AG den Sonderprüfer wie beantragt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 17.6.2004 hob das Beschwerdegericht den Beschluss des AG auf und verwies das Verfahren dorthin zurück. Diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde vom 7.7.2004 angegriffen. Sie verfolgt die Abweisung der Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG ist statthaft (§ 142 Abs. 5 S. 2 AktG, § 29 Abs. 2, § 27 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt.

2. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderprüfers sei begründet, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die Antragstellerin zu 1) habe bisher nicht glaubhaft gemacht, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaberin von 20.000 Aktien der Antragsgegnerin sei. Deshalb sei das erforderliche Quorum für die Antragstellung nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei eine ordnungsgemäße Hinterlegung der antragsbegründenden Aktien nicht nachgewiesen. Erleichterungen, die in § 20 der Satzung der Antragsgegnerin für die Hinterlegung vorgesehen seien, bezögen sich nach dem Wortlaut ausschließlich auf die Hinterlegung im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung in der ...

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