Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stellt das Amtsgericht fest, daß eine bisher als Vereinsbetreuer tätige Person die Betreuung künftig als selbständiger Berufsbetreuer führt, so steht dem Betreuten gegen den mit diesem Umwandlungsbeschluß verbundenen Statuswechsel des Betreuers kein Beschwerderecht zu.

2. Er kann aber gegen den Aus Spruch der berufsmäßigen Führung der Betreuung Beschwerde einlegen, und zwar auch dann, wenn er mittellos ist.

 

Normenkette

FGG § 20; BGB §§ 1908b, 1836 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 1113/96)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 392/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen statt als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, der Betreuer sei seit 15. Juli 2001 als Berufsbetreuer tätig.

 

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 18.2.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen den Mitarbeiter eines Vereins zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Vermögens sorge sowie Vertretung in Behördenangelegenheiten und eine weitere Mitarbeiterin dieses Vereins zur Ersatzbetreuerin. Für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuung wurde durch das Amtsgericht am 9.2.1999 verlängert.

Am 16.7.2001 stellte das Amtsgericht fest, daß der Betreuer ab dem 15.7.2001 die Betreuung als Berufsbetreuer führe, und bestellte außerdem einen anderen Ersatzbetreuer.

Die gegen den Beschluß vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Feststellung richtet, daß der Betreuer die Betreuung nun als Berufsbetreuer führe; im übrigen hat es sie als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Feststellung, daß der bisherige Betreuer die Betreuung nun als Berufsbetreuer wahrnehme, werde die Rechtsstellung des Betroffenen nicht tangiert, da er mittellos sei und die Kosten für die Betreuung von der Staatskasse getragen würden. Selbst wenn in seinen Vermögensverhältnissen eine Besserung eintreten sollte, ergebe sich keine Änderung, weil der Betreuungsverein für seine Tätigkeit dieselbe Vergütung erhalte wie ein Berufsbetreuer. Die Beschwerde des Betroffenen sei insoweit unzulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Entlassung der bisherigen Ersatzbetreuerin und die Neubestellung eines Ersatzbetreuers richte, sei sie unbegründet, weil der neue Ersatzbetreuer schneller tätig werden könne als die bisherige Ersatzbetreuerin.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

a) Das Landgericht hat zutreffend die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen den Statuswechsel des Betreuers richtet. In der Feststellung des Amtsgerichts, daß der Betreuer ab 15.7.2001 die Betreuung als Berufsbetreuer wahrnimmt, liegen zwei Regelungen. Durch einen sogenannten „Umwandlungsbeschluß” (vgl. § 1908b Abs. 4 Satz 2 BGB für den Fall eines vom Verein gestellten Antrags; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908b Rn. 36) wird ausgesprochen, daß der Betreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Zudem wird festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung nicht unentgeltlich, sondern als Berufsbetreuer führt und damit selbst einen Anspruch auf Vergütung hat (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).

b) Da bei einem solchen „Umwandlungsbeschluß” die Person des Betreuers dieselbe bleibt, also kein Personenwechsel, sondern nur ein Statuswechsel vorgenommen wird, liegt für den Betroffenen, anders als gegebenenfalls für den Betreuer oder den Verein (vgl. Damrau/Zimmermann § 1908b Rn. 57), eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vor. Insoweit hat das Landgericht die Beschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung des Betroffenen (§ 20 Abs. 1 FGG) als unzulässig verworfen.

c) Zu Unrecht hat das Landgericht aber die Beschwerde verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, daß der Betreuer künftig als Berufsbetreuer tätig ist. Diese Feststellung beeinträchtigt den Betroffenen in seiner Rechtsstellung (§ 20 Abs. 1 FGG).

Durch die Feststellung erwirbt der Betreuer einen Anspruch auf Betreuervergütung gegen den Betreuten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt, wie sich aus § 1836e Abs. 1 BGB ergibt, auch dann, wenn der Betreute zunächst mittellos ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der Betreute im Verlauf der Betreuung Vermögen erwirbt und Vergütung bzw. Aufwendungsersatz entwe...

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