Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 7/93)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8527/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Teilungserklärung vom 20.12.1973 ist unter anderem bestimmt:

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen und eine Abrechnung über die Verwendung der Gelder zu erstellen.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.3.1993 mit der Mehrheit von zwei gegen eine Stimme, die Hausverwaltung ab 1.7.1993 der weiteren Beteiligten zu übertragen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.8.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 1.6.1994 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der angefochtene Eigentümerbeschluß sei nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße er nicht gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung über die Verwalterbestellung; diese sei nichtig. Die Unwirksamkeit ergebe sich schon daraus, daß der Bestimmtheitsgrundsatz nicht beachtet sei. Es sei nämlich nicht erkennbar, in welcher Reihenfolge die jeweiligen Wohnungseigentümer zum Verwalter berufen seien. Abgesehen davon verstoße die Regelung gegen die unabdingbare Vorschrift des § 26 Abs. 2 WEG. Die turnusgemäße Verwalterbestellung führe zur Neuberufung eines Verwalters, ohne daß die Wohnungseigentümer, wie gesetzlich vorgesehen, einen erneuten Beschluß darüber gefaßt hätten. Schließlich sei die Bestimmung der Teilungserklärung nicht mit § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbar, wonach die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden dürfe. Diese Vorschrift gelte auch für den turnusgemäßen Verwalterwechsel; eine zeitliche Begrenzung der Verwalterbestellung auf fünf Jahre enthalte die Teilungserklärung nicht.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß nicht für ungültig zu erklären ist, ihm insbesondere nicht die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung über die Verwalterbestellung entgegensteht.

Soweit die Regelung in der Teilungserklärung, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen, im Ergebnis dazu führt, daß nur Wohnungseigentümer Verwalter werden können, widerspricht sie § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG. Diese Vorschrift verbietet jegliche Beschränkung der Wohnungseigentümer bei der Verwalterauswahl (OLG Bremen Rpfleger 1980, 68; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 12; Bärmann/Pick WEG 13. Aufl. § 26 Rn. 5). Der Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit der in der Teilungserklärung enthaltenen Vereinbarung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545946

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