Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

1. Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, dass zum Verwalter nur Wohnungseigentümer bestellt werden dürfen, ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEGnichtig (= absolut unwirksam).

Im vorliegenden Fall war in der Teilungserklärung vereinbart, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen und eine Abrechnung über die Verwendung der Gelder zu erstellen.

Nach Meinung des Landgerichts ergäbe sich die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung schon daraus, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht beachtet sei. Es sei nämlich nicht erkennbar, in welcher Reihenfolge die jeweiligen Wohnungseigentümer zum Verwalter berufen seien. Eine turnusgemäße Verwalterbestellung führe auch zu einer Neuberufung eines Verwalters, ohne dass die Eigentümer - wie gesetzlich vorgesehen - einen erneuten Beschluss darüber gefasst hätten. Auch verstoße die Vereinbarung gegen § 26 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach die Bestellung eines Verwalters auf höchstens 5 Jahre vorgenommen werden dürfe (was auch für einen turnusgemäßen Verwalterwechsel gelte); eine zeitliche Begrenzung der Verwalterbestellung auf 5 Jahre enthalte die Teilungserklärung jedoch nicht.

Diese Begründung bestätigte auch das BayObLG und erwähnte noch ergänzend: Soweit die hier getroffene Vereinbarung, dass jeder Eigentümer verpflichtet sei, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen, im Ergebnis dazu führe, dass nur Wohnungseigentümer Verwalter werden könnten, widerspreche dies § 26 Abs. 1 S. 4 WEG. Diese Vorschrift verbiete jegliche Beschränkung der Wohnungseigentümer bei der Verwalterauswahl und führe zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung (vgl. OLG Bremen, Rechtspfleger 80, 68; Weitnauer, 7. A., § 26 Rn. 12; Bärmann/Pick. 13. A., § 26 Rn. 5).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.1994, 2Z BR 97/94)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge