Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Kein Mehrheitsbeschluß über den Gebrauch von mit Sondernutzungsrecht belastetem Gemeinschaftseigentum; Zulässigkeit eines Verbots von Kinderspielen auf Zufahrtsflächen für KFZ-Stellplätze
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums bei den Grundstücksflächen, an denen ein durch Vereinbarung begründetes ausschließliches Gebrauchsrecht (Sondernutzungsrecht) eines einzelnen Wohnungseigentümers besteht, grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluß regeln.
2. Das Verbot von Kinderspielen (Ballspiele und Radfahren) auf der Zufahrtsfläche zu Kraftfahrzeugstellplätzen im Rahmen einer Hausordnung hält sich auch dann in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es in der Wohnanlage keinen eigenen Kinderspielplatz gibt.
Orientierungssatz
1. Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BayObLG München, 1982-02-15, BReg 2 Z 2/81, Wohnungseigentümer 1982, 98.
2. Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche BayObLG München, 1989-09-29, BReg 2 Z 67/89, WuM 1989, 653.
Normenkette
WoEigG § 15 Abs. 2-3, § 21 Abs. 3, 5 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 28.02.1991; Aktenzeichen 4 T 4125/90) |
AG Rosenheim (Entscheidung vom 25.10.1990; Aktenzeichen UR II 34/89) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542218 |
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