Normenkette

§ 15 Abs. 2, 3 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 5 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1.  Das Verbot von Kinderspielen (Ballspiele und Radfahren) auf der Zufahrtsfläche zu Kfz-Stellplätzen im Rahmen einer Hausordnung hält sich auch dann in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es in der Wohnanlage keinen eigenen Kinderspielplatz gibt.

2. Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums bei den Grundstücksflächen, an denen ein durch Vereinbarung begründetes ausschließliches Gebrauchsrecht (Sondernutzungsrecht; hier: an Kfz-Stellplatzflächen) eines einzelnen Wohnungseigentümers besteht, grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluss regeln.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.09.1991, BReg 2 Z 52/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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