Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensrecht Sri Lanka

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der „persönliche Name” eines srilankischen Staatsangehörigen kann für die Eintragung im deutschen Familienbuch aufgrund international privatrechtlicher Angleichung auch als Vorname angesehen werden (Weiterführung von BayObLG StAZ 1996, 41 = FamRZ 1996, 667).

2. Bei der international privatrechtlichen Angleichung ist der Wille des Namensträgers zu beachten. Der Standesbeamte darf eine Angleichung an das deutsche Recht nicht von Amts wegen gegen den Willen des Namensträgers vornehmen.

 

Normenkette

PStG §§ 11, 47; EGBGB Art. 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 18.09.1997; Aktenzeichen 4 T 1200/97)

AG Memmingen (Aktenzeichen UR III 40/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2, beide srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit und hinduistischen Glaubens, schlössen am 23.2.1995 vor dem Standesbeamten des Standesamts B. miteinander die Ehe. Aus der Ehe ist 1995 ein Kind hervorgegangen.

Bei der Bestellung des Aufgebots hat der Mann als seinen Familiennamen A. (Name seines Vaters) und als Vornamen B. (persönlicher Eigenname), die Frau als ihren Familiennamen C. (Name ihres Vaters) und als Vornamen D. (persönlicher Eigenname) angegeben. In ihrer Erklärung zur Namensführung in der Ehe mit Ausländerbeteiligung vom 23.2.1995 erklärten beide zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie in der Ehe ihren Familiennamen jeweils nach srilankischem Recht führen wollen; daraus ergebe sich für den Mann der Familienname A. und der Vorname B., für die Frau der Vorname D. und der Familienname B., da sie anstelle des Vaternamens in der Ehe den Namen ihres Mannes führen wolle.

Dementsprechend hat der Standesbeamte am 23.2.1995 im Familienbuch als Familiennamen A. (für den Ehemann), C. (für die Ehefrau) sowie als Vornamen B. für den Ehemann und D. für die Ehefrau eingetragen. Die Eintragung in Spalte 10 lautet wie folgt: Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach srilankischem Recht. In der Ehe führt der Mann den Familiennamen A. und die Frau den Familiennamen B.

Am 25.8.1995 wurde das gemeinsame Kind mit dem Familiennamen B. und dem Vornamen E. im Familienbuch eingetragen.

Die Standesamtsaufsichtsbehörde (Beteiligter zu 3) hält die Eintragung der Ehenamen für unrichtig und hat am 22.8.1996 beim Amtsgericht beantragt, den Vermerk in Spalte 10 über die Namensführung der Ehegatten in der Ehe als unrichtig zu löschen und dafür einzutragen, daß in der Ehe der Mann den Familiennamen B. und die Frau den Familiennamen D. führen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 treten dem Antrag entgegen. Sie berufen sich insbesondere darauf, daß die im Familienbuch eingetragenen Namen mit dem von ihnen gewählten srilankischen Heimatrecht vereinbar seien.

Mit Beschluß vom 18.6.1997 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.9.1997 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die aufgrund der srilankischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BayObLGZ 1995 Nr. 44 m.w.N.) gegeben und damit das deutsche Personenstandsrecht (lex fori, vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLG a.a.O.) anzuwenden ist.

2. In das gemäß § 12 Abs. 1 PStG im Anschluß an die Eheschließung vom 23.2.1995 angelegte Familienbuch hat der Standesbeamte die nach der Eheschließung geführten Vor- und Familiennamen der Ehegatten eingetragen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG). Ist der Eintrag – wie hier – abgeschlossen, kann er gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn er von Anfang an unrichtig war (vgl. BGH NJW 1988, 1469/1470; BayObLG StAZ 1994, 313/314 m.w.N.). Den erforderlichen Berichtigungsantrag hat der hierzu berechtigte Beteiligte zu 3 (BayObLG StAZ 1992, 108; BayObLGZ 1990, 221/223) gestellt.

3. Das Beschwerdegericht hat sich – wie schon das Amtsgericht – nicht davon überzeugen können, daß der die Ehegatten betreffende Namenseintrag im Familienbuch im Sinn von § 47 PStG unrichtig ist. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO).

a) Grundlage der Eintragung sind die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 zur Namensführung in der Ehe mit Ausländerbeteiligung vom 23.2.1995. Darin haben sie jeweils das srilankische Recht gewählt und erklärt, daß sich daraus für den Ehemann der Familienname A. und für die Ehefrau der Familienname B. ergebe. Diesen Erklärungen hat der Standesbeamte durch die Eintragung über die Namensführung in der Ehe im Familienbuch entsprochen.

b) Eine zu berichtigende Unrichtigkeit im ...

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