Leitsatz (amtlich)

Eine von den Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne darf die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies bedeutet insb., dass die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden darf, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu. Einem Wohnungseigentümer ist es regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 13.02.2004; Aktenzeichen 1 T 10073/03)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 1249/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG München I vom 13.2.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt im Erdgeschoss neben dem Hauseingang; sie ist an deren Bruder vermietet, der wie die Antragsgegnerin deutscher Staatsangehöriger ist. Im Bereich des Balkons der Wohnung ist vor rund 10 Jahren eigenmächtig durch den Eigentümer eine Parabolantenne angebracht worden.

Auf Grund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 27.3.2000 wurde die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen.

Am 25.6.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, keine Parabolspiegel an der Fassade mehr zu dulden; sie beauftragten und bevollmächtigten die Hausverwaltung, gegen Wohnungseigentümer, die Parabolspiegel ohne Genehmigung angebracht haben, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich vorzugehen. Außerdem beschlossen sie, dass die Hausverwaltung in Absprache mit dem Beirat einem Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hat und aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Duldung einer Parabolantenne gezwungen ist, eine geeignete Stelle zur Anbringung (vorzugsweise auf dem Dach) anzuweisen hat, wobei darauf zu achten ist, dass die Fassade und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigt wird. Der Eigentümerbeschluss wurde von der Antragsgegnerin angefochten; eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor.

Auf der Grundlage des beschlossenen grundsätzlichen Verbots von Parabolantennen haben die Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Parabolantenne zu beseitigen. Das AG hat mit Beschluss vom 8.5.2003 den Antrag abgewiesen. Das LG hat am 13.2.2004 den Beschluss des AG aufgehoben und dem Beseitigungsantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

a) Die sofortige Beschwerde sei zulässig, insb. ermächtige der Eigentümerbeschluss vom 25.6.2002, der nicht für ungültig erklärt worden sei, die Verwalterin auch zur Einlegung von Rechtsmitteln im vorliegenden Verfahren.

b) Die Antragsgegnerin sei zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet.

Das Anbringen der Parabolantenne sei eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändere; allein die Antragsgegnerin habe eine Parabolantenne installiert, sie springe als Fremdkörper an der Fassade ins Auge, wobei hinzu komme, das sie sich an exponierter Stelle in der Nähe des Hauseingangs befinde.

Die Antragsteller müssten die Beeinträchtigung durch die Parabolantenne nicht auf Grund der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit der Antragsgegnerin oder deren Mieter hinnehmen, da die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei.

Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Erst auf Grund der Entscheidung des BayObLGs vom 22.11.2001 (BayObLG v. 22.11.2001, WUM 2002, 168), durch den die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 27.3.2000 rechtskräftig geworden sei, habe die Antragsgegnerin auf einen bestehenden Kabelanschluss verwiesen werden können.

Im Übrigen sei das Beseitigungsverlangen auch auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 25.6.2002 gerechtfertigt. Dieser Beschluss sei zwar angefochten, eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Ungültigerklärung liege aber noch nicht vor.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Einwand der Antragsgegnerin, seitens der Antragsteller fehle es an einer wirksamen Beschlussfassung über die Fortführung des Verfahrens und deshalb an der erforderlichen Ermächtigung, die sofortige Beschwerde einzulegen, greift nicht durch.

Für die Frage, ob die Verwalterin ermächtigt war, ein Rechtsmittel einzulegen, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller einen dahingehenden Eigentümerbeschluss gefasst haben. Maßgebend hierfür ist vielmehr, ob sie eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilt ha...

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