Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 472 C 24342/98)

LG München I (Aktenzeichen 14 S 5769/00)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Mit Formularmietvertrag vom 12.8.1980 hat die Klägerin an die Beklagten eine 94 m² große Werkmietwohnung in … zu einer monatlichen Grundmiete von DM 304,30 vermietet. Dieser Betrag lag unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit Schreiben vom 20.3.1998 hat die Klägerin die Beklagten unter Berufung auf den … Mietspiegel aufgefordert, einer Erhöhung der zuletzt DM 769,86 betragenden Grundmiete auf DM 923,08 ab 1.6.1998 zuzustimmen. Die Beklagten haben dieser Erhöhung nicht zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sich unter anderem darauf berufen, daß der ursprüngliche prozentuale Abstand von Anfangsmiete und ortsüblicher Vergleichsmiete nicht eingehalten sei. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten über den Mietwert der streitgegenständlichen Wohnung eingeholt und der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung eingelegt.

Das Landgericht hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage zu erholen:

Darf bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG der proportionale Abstand der für eine Werkmietwohnung geforderten erhöhten Miete zu der ortsüblichen Vergleichsmiete kleiner werden als dieser bei der letzten vertraglichen Vereinbarung der Mietzinshöhe war, wenn die Werkmietwohnung dem Mieter bei ihrer Anmietung zu einem unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins (sog. Vergunstmiete) überlassen worden und im Streitfall davon auszugehen ist, daß in der Wohnungsüberlassung zu einer Vergunstmiete eine Mieterhöhungsbeschränkung im Sinne von § 1 Satz 3 MHG liegt?

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (vgl. BayObLGZ 1991, 348/350), ist unzulässig geworden (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid gegeben sind, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung (BayObLG RES 3. MietRÄndG Nrn. 29 und 53). Der Senat hat am 22.2.2001 in dem Verfahren RE-Miet 2/00 folgenden Rechtsentscheid erlassen:

Allein aus der Tatsache, daß der Vermieter dem Mieter eine Werkmietwohnung zu einem unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins überlassen hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG den ursprünglichen proportionalen Abstand zwischen Ausgangsmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten hat. Ist im Streitfall davon auszugehen, daß in der Wohnungsüberlassung zu reduziertem Mietzins eine Mieterhöhungsbeschränkung im Sinne von § 1 Satz 3 MHG liegt, so ist dieser hinreichend Rechnung getragen, wenn der erhöhte neue Mietzins nominal um den Unterschiedsbetrag zwischen ursprünglicher Ausgangs- und Vergleichsmiete unter der nunmehrigen ortsüblichen Vergleichsmiete zurückbleibt.

Dieser Rechtsentscheid beantwortet eine Vorlagefrage, die mit derjenigen im vorliegenden Verfahren identisch ist. Damit ist die Vorlage prozessual überholt (vgl. BGH NJW 1994, 1074/1075; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 541 Rn. 68).

 

Unterschriften

Gummer, Kenklies, Zwirlein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417055

WuM 2001, 484

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