Leitsatz (amtlich)

Einem Fürsorgeverein steht für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen bestellt worden ist, keine Vergütung zu. Es besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des Vereinsmitarbeiters, wenn er die Pflegschaft berufsmäßig führt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Köln v. 15.12.2000 – 16 Wx 133/00, OLGReport Köln 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400).

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1908e, 1915m; FGG § 67 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 09.01.2003; Aktenzeichen 7 T 512/02)

AG Regensburg (Aktenzeichen VIII 57/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2007; Aktenzeichen XII ZB 148/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 9.1.2003 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist ein Verein, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Pflegschaften und Vormundschaften erteilt worden ist. Mit Beschlüssen des AG vom 12.4./2.5.2001 wurde der Beteiligte zu 1), „dort Herr K.” zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge für das mittellose minderjährige Kind bestellt. Eine Bestallungsurkunde wurde unter dem Datum 3.5.2001 ausgefertigt.

Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 9.4.2002 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 647,62 Euro. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2) (Staatskasse) durch den Bezirksrevisor bei dem LG unter Hinweis auf §§ 1915, 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 9.10.2002 wies das AG den Vergütungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde mit Beschluss des LG vom 9.1.2003 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 17.1.2003 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 28.1.2003 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insb. vom LG zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt (§ 56g Abs. 5 S. 2, Abs. 7, §§ 27, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache ist das Rechtsmittel nach Auffassung des Senats zurückzuweisen. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat jedoch durch die Entscheidung des OLG Köln vom 15.12.2000 (OLG Köln v. 15.12.2000 – 16 Wx 133/00, OLGReport Köln 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400) gehindert. Das Rechtsmittel wird daher gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob einem Fürsorgeverein für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen bestellt ist, ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Gegensatz zum OLG Köln möchte der Senat die Frage verneinen.

1. Den Beschlüssen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, ob sie in dem gerichtlichen Bestellungsakt vom April/Mai 2001 eine Bestellung des Vereins als solchen oder eine Einzelbestellung des Vereinsmitarbeiters K. sehen. AG und LG stellen darauf ab, dass die ursprüngliche Bestellung mit Beschluss des (allerdings nur für die Auswahl, nicht für die Bestellung des Pflegers zuständigen, vgl. BayObLG FamRZ 2000, 568) FamG vom 13.3.2002 dahin abgeändert wurde, dass „anstelle der Katholischen Jugendfürsorge, dort Herr K. als Mitarbeiter der Katholischen Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger bestellt wird”; sie gehen daher ohne weiteres von der persönlichen Bestellung von K. aus. Maßgeblich ist hier indes allein der ursprüngliche Bestellungsakt, da der vom Fürsorgeverein geltend gemachte Anspruch die Tätigkeit seines Mitarbeiters im Jahr 2001 – mithin einen Zeitraum vor dem Erlass des Änderungsbeschlusses – betrifft. Soweit in der zur Anspruchsbegründung vorgelegten Abrechnung verschiedentlich die Jahreszahl 2002 genannt ist, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Allerdings bleibt das Versäumnis der Vorinstanzen, den Adressaten der ursprünglichen Bestellung zu bestimmen, ohne Auswirkung auf deren Ergebnis. Da sie einen Anspruch des Vereins für den von ihnen angenommenen Fall der persönlichen Bestellung des Vereinsmitarbeiters verneinen, musste der geltend gemachte Anspruch aus ihrer Sicht in jedem Fall scheitern; denn dass der Verein im Fall seiner eigenen Bestellung einen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse hätte, behauptet der Anspruchsteller selber nicht.

Der Senat, der die Frage nicht offen lassen kann, da nur im Fall der persönlichen Bestellung des Vereinsmitarbeiters die Voraussetzungen der Divergenzvorlage zum BGH vorliegen, kann die Auslegung der die Auswahl und Bestellung des Pflegers betreffenden Beschlüsse vom April/Mai 2001 selbst vornehmen. Er hält eine persönliche Bestellung von K. für gegeben. Zwar lässt der Wortlaut der Beschlüsse (FamG: „Als Pfleger wird die Katholische Jugendfürsorge, dort Herr K. bestimmt”; VormG: „Die Kath. Jugendfürsorge wurde zum Pfleger bestellt”) dies nicht eindeutig erkennen. Das war auch der Grund, weshalb der Beteiligte zu 1) auf eine Änderung, die in seinen Augen eine bloße Klarstellung sein sollte, gedrängt hat. Für die Auslegung als persönliche Best...

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