Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache. Betreungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen.

 

Normenkette

BGB § 1899 Abs. 4, §§ 181, 1908i, 1795

 

Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 286/00)

AG Passau (Aktenzeichen 1 XVII 635/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist dessen Bruder, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögens sorge bestellt.

Der Betroffene, der in einem Heim untergebracht ist, ist Alleinerbe seiner 1999 verstorbenen Mutter. Diese hatte Immobilien auf ihren anderen Sohn, den Beteiligten zu 1, übertragen. Auf Anregung der Sozialhilfeverwaltung, die einen Teil der Heimkosten trägt, wurde mit Beschluß vom 4.10.2000 eine Rechtsanwältin als Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen gegen den Betreuer bestellt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser zugleich im Namen des Betroffenen eingelegt hatte, gegen die Entscheidung hat das Landgericht mit Beschluß vom 2.4.2001 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser wiederum auch im Namen seines Bruders einlegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers seien gegeben. Der Betroffene sei nicht in der Lage, seine ihm nach dem Tod der Mutter möglicherweise gegen seinen Bruder zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Der Beteiligte zu 1 sei von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst gesetzlich ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers entfalle auch nicht deswegen, weil mögliche Ansprüche letztlich der Sozialhilfeverwaltung zugute kämen; eine Überleitung habe bislang nicht stattgefunden. Im übrigen sei nicht ausgeschlossen, daß selbst nach einer Überleitung überschießende Forderungen des Betroffenen bestünden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.

a) Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).

b) Die Feststellungen des Landgerichts, die verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und deshalb für den Senat bindend sind, tragen die Bestellung der weiteren Betreuerin für den ausgewählten Aufgabenkreis.

Der Beteiligte zu 1 ist insoweit von der Vertretung des Betroffenen gesetzlich ausgeschlossen, als es um die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen geht, die dem Betroffenen als Erbe seiner Mutter oder Pflichtteilsberechtigter gegen den Betreuer zustehen können. Dieser Ausschluß folgt aus § 181 BGB (§ 1795 Abs. 2 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Beteiligte zu 1 als Vertreter des Betroffenen derartige Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müßte.

Der Umstand, daß in Zukunft mögliche Ansprüche des Betroffenen gegen den Beteiligten zu 1 auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden können, ändert nichts an dieser Rechtslage. Erforderlich ist die Bestellung des Ergänzungsbetreuers schon deshalb, weil geprüft werden muß, ob Ansprüche des Betroffenen gegen den Beteiligten zu 1 bestehen und, trotz einer möglichen späteren Überleitung auf den Sozialhilfeträger, geltend gemacht werden sollen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers im übrigen (vgl. § 1896 Abs. 1 und 2 BGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

 

Unterschriften

Sprau, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 625016

FamRZ 2002, 61

NJOZ 2001, 1865

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