Leitsatz (amtlich)

1. Für die Wirksamkeit einer Verwalterbestellung ist es unschädlich, wenn der Eigentümerbeschluss nicht die Rechtsform des bestellten Unternehmens wiedergibt, solange durch Auslegung unzweifelhaft zu ermitteln ist, wer zum Verwalter bestellt sein soll.

2. Ein tatsächlich nicht bestellter Verwalter ist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses befugt, durch den er ausdrücklich als Verwalter abberufen wird.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen 1 T 15007/03)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1168/02)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I v. 31.3.2004 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.525 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Als vormaliger Verwalter der Anlage war entweder die Beteiligte zu 1 ≫), eine GmbH, oder der Antragsteller zu 2) persönlich durch Eigentümerbeschluss v. 10.12.2001 für fünf Jahre bestellt worden. Vor der entsprechenden Beschlussfassung, mit der "die Hausverwaltung M." bestellt wurde, ist im Protokoll vermerkt, dass das Ehepaar M. die Gelegenheit hatte, sich persönlich vorzustellen. Am 24.1.2002 wurde zwischen dem Verwaltungsbeirat als Vertreter der Wohnungseigentümer und der Antragstellerin zu 1) ein Verwaltervertrag abgeschlossen. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob die Antragstellerin zu 1) oder der Antragsteller zu 2) persönlich zum Verwalter bestellt und ob der Verwaltervertrag wirksam abgeschlossen worden ist.

In der Eigentümerversammlung v. 8.10.2002 wurde zu TOP 3 folgender Zusatzantrag angenommen:

"M. (Antragsteller zu 2)) sowie vorsorglich seine GmbH (Antragstellerin zu 1)) werden als Verwalter aus wichtigem Grund abberufen. Der etwaige Vertrag wird aus wichtigem Grund gekündigt."

Der Antragsteller zu 2) und seine Ehefrau, die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1), hatten zuvor die Versammlung verlassen, nachdem an den Antragsteller zu 2) Fragen zu seinem Ausscheiden als weiterer Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) und zur finanziellen Lage anderer Firmen, an denen er beteiligt war, gestellt worden waren.

In einer weiteren Eigentümerversammlung v. 24.10.2002 wurde für den Fall der Ungültigerklärung des Beschlusses v. 8.10.2002 zu TOP 2 beschlossen,

"erneut durch diesen Beschluss den Verwaltung M., hilfsweise dessen GmbH abzuberufen und den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen."

Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse v. 8.10.2002 zu TOP 3 und v. 24.10.2002 zu TOP 2 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Verwaltervertrag durch die gleichzeitig ausgesprochene Kündigung nicht beendet ist.

Das AG hat mit Beschluss v. 14.7.2003 die Anträge des Antragstellers zu 2) als unzulässig, die übrigen Anträge als unbegründet abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss v. 31.3.2004 den Beschluss des AG abgeändert. Es hat ausgesprochen, dass der unter TOP 3 am 8.10.2002 gefasste Zusatzbeschluss für ungültig erklärt wird. Den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Feststellung hat das LG als unzulässig, die weiteren Anträge der Antragsteller als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Bei der Verwalterbestellung in der Eigentümerversammlung v. 10.12.2001 sei die Antragstellerin zu 1) und nicht der Antragsteller zu 2) persönlich zum Verwalter bestellt worden. Dem Antragsteller zu 2) stehe aber dennoch ein Anfechtungsrecht gegen die Abberufungsbeschlüsse zu, da er in diesen Beschlüssen ausdrücklich persönlich benannt werde. Anders verhalte es sich mit dem Feststellungsantrag zum Verwaltervertrag, da dieser unstreitig nur mit der Antragstellerin zu 1) geschlossen worden sei.

Während der Eigentümerbeschluss v. 8.10.2002 aus formellen Gründen aufzuheben sei, entspreche der Beschluss v. 24.10.2002 den Formvorschriften und auch im Übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung, da ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters vorgelegen habe. Dieser sei darin zu erblicken, dass Firmen, an denen der Antragsteller zu 2) entweder beteiligt oder für die er als Geschäftsführer tätig gewesen sei, in Insolvenzverfahren verwickelt gewesen seien. Deshalb habe den Antragsgegnern auch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags zugestanden und dieses Recht sei von ihnen in angemessener Zeit ausgeübt worden.

2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Sowohl der Antragsteller...

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