Leitsatz (amtlich)

Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide Teile der einheitlichen Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 4HK T 9495/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.6.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des AG N. eingetragen. Im Rahmen gerichtlicher Anschreiben wurde festgestellt, dass die bisher angegebene Anschrift der Gesellschaft nicht mehr zutreffen konnte. Hierauf forderte das Registergericht mit Schreiben vom 25.2.2003 den Geschäftsführer auf, die aktuelle Firmenanschrift zu benennen. Als zutreffende Adresse für die Gesellschaft gab der Geschäftsführer und Verfahrensbevollmächtigte die Anschrift seines Kanzleisitzes an. Mit Schreiben vom 13.3.2003 forderte das Registergericht den Geschäftsführer zur Anmeldung der Sitzverlegung auf. Eine Anmeldung erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 3.7.2003 wurde dem Geschäftsführer aufgegeben, die Anmeldung in notariell beglaubigter Form nebst Gesellschafterliste einzureichen oder die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Darin kündigte das Registergericht an, dass andernfalls ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro festgesetzt werde. Diese Verfügung wurde dem Geschäftsführer am 9.7.2003 zugestellt. Ein Einspruch hiergegen erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 3.9.2003 setzte das Registergericht gegen den Geschäftsführer ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro fest. Gleichzeitig forderte das Registergericht den Geschäftsführer unter Androhung eines weiteren Zwangsgelds i.H.v. 500 Euro auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung die Sitzverlegung anzumelden und die Gesellschafterliste einzureichen.

Gegen den Beschluss vom 3.9.2003 legte der Verfahrensbevollmächtigte namens der Gesellschaft und des Geschäftsführers sofortige Beschwerde ein, die nicht begründet wurde. Durch Beschluss vom 22.6.2004 hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten vom 13.7.2004.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig; sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Berechtigung der Androhung des Zwangsgeldes nicht mehr zu überprüfen sei, da gegen die entsprechende Verfügung kein Einspruch eingelegt worden sei. Das Zwangsgeld sei der Höhe nach nicht zu beanstanden; deshalb müsse die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Nach § 133 Abs. 1 FGG ist ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn es dem Beteiligten angedroht worden ist und dieser weder der gesetzlichen Verpflichtung, deren Erfüllung verlangt worden ist, genügt noch die Unterlassung durch Einspruch gerechtfertigt hat (BayObLG, Beschl. v. 12.7.2001 - 3Z BR 207/01). Das Zwangsgeld darf den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten, wenn es sich wie hier um eine Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister handelt (§ 14 S. 2 HGB). Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgelds kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (§ 139 Abs. 2 FGG). Gleichwohl ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das vorausgegangene Verfahren fehlerhaft war. Dies ist z.B. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen war und deshalb schuldlos versäumt wurde (BayObLGZ 1978, 54 [59]).

b) Das Beschwerdegericht hat die Überprüfung des vorangegangenen registergerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds erstreckt. Der Senat kann jedoch die Überprüfung des Verfahrens im Übrigen selbst vornehmen, da ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich sind. Die Aufforderung des Registergerichts vom 13.3.2003 entspricht Bestimmtheitsgrundsätzen (BayObLG, Beschl. v. 12.7.2001 - 3Z BR 207/01). Das Registergericht ging nach der Mitteilung der geänderten Anschrift der Gesellschaft von einer Sitzverlegung aus und verlangte von dem Geschäftsführer zu Recht die Anmeldung dieser Änderung zum Handelsregister. Die gesetzte Frist von einem Monat war auch ausreichend, um bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge