Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss, eine Aktiengesellschaft formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln (Umwandlungsbeschluss), hat kein Verfügungsverbot bezüglich der Aktien bis zur Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister zur Folge. Die Berechtigten können über ihre Anteile nach den allgemein anwendbaren Regeln verfügen.

 

Normenkette

UmwG § 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; FGG § 142 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 1HK T 3891/02)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG Augsburg vom 13.6.2002 und der Beschluss des LG Augsburg vom 16.1.2003 werden aufgehoben, soweit die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens bezüglich der Eintragung der Kommanditistin W. in das Handelsregister abgelehnt wurde.

II. Das Registergericht wird angewiesen, bezüglich der Eintragung von W. als Kommanditistin der Betroffenen in das Handelsregister ein Amtslöschungsverfahren durchzuführen.

III. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.112,92 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene hatte ursprünglich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft; ihr Grundkapital betrug 100.000 DM. Frau W. hielt 100 Aktien der Gesellschaft im Nennwert von je 100 DM.

Am 29.2.2000 fassten die Aktionäre der Betroffenen den Beschluss, die Gesellschaft im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Frau W. sollte mit einer Hafteinlage i.H.v. 10.000 DM Kommanditistin der Gesellschaft sein. Die neue Rechtsform der Gesellschaft wurde am 7.8.2000 in das Handelsregister eingetragen. Unter anderem erfolgte auch eine Eintragung von Frau W. als Kommanditistin.

Mit Vertrag vom 6.7.2000 hatte Frau W. jedoch ihre Aktien der Betroffenen bereits an ihre Mitgesellschafter F. und S. verkauft und übertragen. Frau W. und Herr F., handelnd für sich selbst sowie für die Komplementärin der Gesellschaft, meldeten dies unter dem 20.12.2001 mit dem Inhalt zur Eintragung in das Handelsregister an, dass Frau W. ihre Beteiligung auf den mitanmeldenden Gesellschafter F. übertragen habe und dadurch aus der Gesellschaft ausscheide. Das AG versuchte zunächst, den nicht anmeldenden Mitgesellschafter S. aufzufordern, sich zu der Anmeldung zu äußern. Mit Schreiben vom 27.3.2002 regte die Betroffene schließlich an, das Register von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Frau W. nicht Kommanditistin der Betroffenen geworden sei und dass die Anteile der Kommanditisten F. und S. sich entspr. der im Kauf- und Übertragungsvertrag vorgesehenen Quoten erhöht hätten. Das AG lehnte die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens jedoch mit Beschluss vom 13.6.2002 ab. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der Antrag weiterverfolgt wurde, im Wege eines Amtsverfahrens die Eintragung von Frau W. als Kommanditistin der Betroffenen im Handelsregister zu löschen. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16.1.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der wiederum die Berichtigung des Handelsregisters sowohl bezüglich der Eintragung von Frau W. als Kommanditistin der Betroffenen als auch bezüglich der Hafteinlagen der Gesellschafter F. und S. begehrt wird.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sie auf Löschung der Eintragung von Frau W. im Handelsregister als Kommanditistin der Betroffenen abzielt. Aber auch i.Ü. ist die weitere Beschwerde zulässig, weil alle Beteiligten, insb. auch das Beschwerdegericht, die Frage der Höhe der Hafteinlagen der Gesellschafter F. und S. stets i.V.m. der Kommanditistenstellung der Gesellschafterin W. gesehen haben; die Entscheidung des Beschwerdegerichts geht ausdrücklich auch auf diesen Aspekt mit ein. Damit aber war dieser Problemkomplex unabhängig von der Antragstellung der Betroffenen integraler Bestandteil des Beschwerdeverfahrens. Die Betroffene kann gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde auch in diesem Punkt mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde vorgehen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 7).

2. Das LG hat zur Begründung der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, es gehe im vorliegenden Falle um das Ausscheiden eines in das Handelsregister eingetragenen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft. Eine entspr. Änderung des Handelsregisters sei von allen Gesellschaftern anzumelden. Eine Berichtigung unrichtiger Eintragungen von Amts wegen setze voraus, dass eine zweifels- und bedenkenfreie Sach- und Rechtslage gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil eine Berichtigung des Handelsregisters nicht allein in Form einer Löschung der Eintragung von Frau W. als Kommanditistin erfolgen könne, solange nicht gleichzeitig aus der Eintragung hervorgehe, „wohin der Kommanditanteil … der nicht mehr eingetragenen Kommanditistin gegangen” sei. Zu dieser Frage aber habe die Betroffene trotz entspr. Hinweise eine Klärung der Sach- und Rechtslage nicht herbei...

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