Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 24/98)

AG Freising (Aktenzeichen 2 UR II 2/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 5. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist zugleich der Verwalter.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:

Das Wohngeld wird vom Verwalter bis zum 3. Werktag jeden Monats im voraus im Lastschriftverfahren eingezogen.

Der Verwalter hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung aufzustellen.

Einzelabrechnung erfolgt schriftlich. Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Einzelabrechnung schriftlich begründeter Widerspruch erhoben wird, gilt die Abrechnung als anerkannt.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte oder die Hinterlegung des Wohngeldes sind ausgeschlossen.

In der Eigentümerversammlung vom 15.12.1995, an der unter Hinzuziehung einer Protokollführerin nur der Antragsteller teilnahm, wurde beschlossen:

Gegen die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 ergaben sich keine Beanstandungen. Die Eigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 Entlastung.

In der Eigentümerversammlung vom 12.9.1996, in der neben dem Antragsteller auch der Antragsgegner anwesend war, wurden die Jahresabrechnung 1995 und der Wirtschaftsplan 1996 genehmigt.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.11.1996, zu der unter Hinzuziehung einer Protokollführerin nur der Antragsteller erschienen war, wurde beschlossen, daß der Verwalter ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Wohngeldrückstände gegen den Antragsgegner in Höhe von 13 594,33 DM gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

Die genannten Eigentümerbeschlüsse sind bestandskräftig geworden.

Der Antragsteller hat aufgrund der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1993 bis 1995 und den Wirtschaftsplan 1996 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Wohngeld in Höhe von 13 220,58 DM nebst Zinsen an die Wohnungseigentümer zu bezahlen. Außerdem hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Wohnungseigentümern eine Einzugsermächtigung einer deutschen Bank für die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Forderungen gegen den Antragsgegner zu übergeben.

Das Amtsgericht hat am 5.12.1997 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.6.1998 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die er nicht begründet hat.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner sei verpflichtet, das geltend gemachte Wohngeld zu bezahlen. Mit seinen Einwendungen sei er schon deshalb ausgeschlossen, weil er die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan nicht angefochten habe. Nicht ausreichend sei es, daß er in einer Eigentümerversammlung oder schriftlich gegen die vorgelegten Jahresabrechnungen Widerspruch erhoben habe. Die geltend gemachte Forderung sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Aufgerechnet werden könne nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung; auf solche Forderungen berufe sich der Antragsgegner hier aber nicht.

Der Antragsgegner sei ferner zur Abgabe einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren verpflichtet. Die Gemeinschaftsordnung sehe nämlich vor, daß das Wohngeld vom Verwalter im Lastschriftverfahren einzuziehen sei; eine solche Regelung sei zulässig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, das gemäß den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnungen 1993 bis 1995 und den Wirtschaftsplan 1996 geltend gemachte Wohngeld zu bezahlen.

(1) Offenbleiben kann, ob die Bestimmung der Gemeinschaftsordnung wirksam ist, daß die Einzelabrechnung als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Einzelabrechnung schriftlich begründeter Widerspruch erhoben wird. Maßgebend sind jedenfalls die in den Eigentümerversammlungen gefaßten Beschlüsse über die Abrechnungen (BGH NJW 1991, 979; BayObLG WE 1992, 49; KG NJW-RR 1991, 1042).

(2) Die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 wurden wirksam genehmigt. Auch wenn wie hier in der Eigentümerversammlung vom 15.12.1995 nur ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter und Versammlungsleiter ist, in der Versammlung anwesend ist, kann ein Eigentümerbeschluß gefaßt werden. Unverzichtbar ist in einem solchen Fall zwar, daß die Stimmabgabe in der Versammlung kundgegeben wird (BayObLG NJW-RR 1996,...

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