Leitsatz

In der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Wohngeldeinzugsermächtigung durch den Verwalter im Lastschriftverfahren ist wirksam

 

Normenkette

§ 16 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Offen bleiben kann, ob eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam ist, dass eine Einzelabrechnung als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Einzelabrechnung schriftlich begründeter Widerspruch erhoben wird. Vorliegend sind jedenfalls die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse über die Abrechnung maßgebend.

2. Die Abrechnungen wurden hier wirksam genehmigt, wenn auch wie hier in der besagten Eigentümerversammlung nur ein Eigentümer, der zugleich Verwalter und Versammlungsleiter ist, in der Versammlung anwesend war. Auch dann kann ein Eigentümerbeschluss gefasst werden. Unverzichtbar ist in einem solchen Fall zwar, dass die Stimmabgabe in der Versammlung kundgegeben wird (BayObLG, NJW-RR 96, 524). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt war.

3. Über die Jahresabrechnungen wurde zwar im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich abgestimmt; dies reicht aber aus, wenn wie hier nach Erörterung und Prüfung der Jahresabrechnungen dem Verwalter durch Eigentümerbeschluss Entlastung erteilt wird (BayObLG, WE 93, 144).

4. Ist in einer nur aus zwei Personen bestehenden Eigentümergemeinschaft ein Eigentümer zugleich Verwalter, kann dieser auch Wohngeldforderungen an die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit allein berechtigt geltend machen ( § 432 BGB).

5. Der in Antragsgegnerschaft stehende Miteigentümer war auch verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Einziehung von Wohngeld über Lastschriftverfahren zu erteilen, da sich diese Verpflichtung aus der Gemeinschaftsordnung ergab; eine solche Regelung ist wirksam (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 98, 1163; Bärmann/Pick, 7. Auflage § 16 Rn. 98).

6. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 14.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.10.1998, 2Z BR 107/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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