Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. unangemessene Unterkunftskosten. keine erneute Übergangsfrist von 6 Monaten. Zumutbarkeit des Umzugs

 

Orientierungssatz

1. Zur Prüfung und Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 SGB 12 in Höhe von 345 Euro (mit Nebenkosten ohne Heizung) für einen 2-Personen-Haushalt im Bereich der Stadt Kitzingen in Bayern in 2005/2006.

2. Ist der Hilfebedürftige bereits vom Sozialhilfeträger im Jahr 2002 über die als angemessen zu betrachtende Miethöhe ausreichend informiert worden, kommt die Einräumung einer erneuten Übergangsfrist von 6 Monaten nach § 29 Abs 1 S 3 SGB 12 zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten nicht in Betracht.

3. Zur Zumutbarkeit des Umzuges bzw von Maßnahmen der Kostensenkung trotz hohen Lebensalters, gesundheitlicher Einschränkung bzw Behinderung und eines - nicht im Grundbuch eingetragenen - lebenslangen Wohnrechts im Haus des Kindes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2010; Aktenzeichen B 8 SO 24/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu tragenden Unterkunfts- und kalten Nebenkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006.

Der 1940 geborene Kläger zu 1 bewohnt zusammen mit der 1928 geborenen Klägerin zu 2 seit 1994 eine 66 qm große Erdgeschosswohnung, für die beide seit 01.01.2002 365,00 EUR Miete und 40,00 EUR kalte Nebenkosten an die Tochter der Klägerin zu 2 als Vermieterin zu zahlen haben. Die Tochter hat im Haus ebenfalls eine Wohnung.

Die Kläger hatten vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) unter Berücksichtigung von lediglich 345,00 EUR Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 43,33 EUR monatlich ab 01.01.2003 durch den damaligen Träger der Sozialhilfe bezogen. Ihre damit begründete Klage, dass ein Umzug nicht in Betracht komme, ökonomisch unsinnig sei, die vorhandenen Möbel ihn nicht überstehen würden und sie ein lebenslanges Wohnrecht hätten, hatte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 03.07.2003 abgewiesen (Az: W3K03.362). Angemessen seien Unterkunfts- und kalte Nebenkosten in Höhe von 345,00 EUR; den Klägern sei ein Umzug trotz Alters und vorliegender Gesundheitsstörungen zumutbar. Auf die zu hohen tatsächlichen wie auch auf die angemessenen Unterkunftskosten seien die Kläger mit Schreiben vom 13.08.2002 durch den Beklagten hingewiesen worden. Die Berufung war vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen (Beschluss vom 04.11.2003 - 12ZB03.2223) worden. Ein besonderer Kündigungsschutz ebenso wenig wie eine eigentümerähnliche Rechtsposition. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung um 22 % ab 01.01.2002 nicht nachvollziehbar, zumal die Kläger die Wohnung auf eigene Kosten renoviert haben wollen.

Nach vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hinsichtlich einer Neuverbescheidung erfolgreicher Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2006 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) weiterhin unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und kalten Mietkosten in Höhe von 345,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 44,17 EUR als Pauschale für Festbrennstoffe. Den Widerspruch hiergegen - die angebotenen Wohnungen befänden sich zum Teil im Obergeschoss, seien zu klein oder seien unter Berücksichtigung nicht angegebener Nebenkosten zu teuer - wies die Regierung von Unterfranken zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006). Für das 1947 bezugsfertig gewordene Haus sei nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) lediglich ein Betrag von 285,00 EUR vorgesehen. Der Beklagte habe durch Auswertung von Inseraten und Angeboten nachgewiesen, dass der Betrag von 345,00 EUR den Unterkunftsbedarf decke.

Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und kalten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 405,00 EUR. Der Beklagte würde sich weiterhin nach der Wohngeldtabelle aus dem Jahre 2000 richten. Im Übrigen seien auch Wohnungen außerhalb von K. berücksichtigt worden. Für die Klägerin zu 2 sei eine Wohnung in einem Dachgeschoss aus gesundheitlichen Gründen nicht zu befürworten. Es bestehe laut Attest des Hausarztes vom 19.05.2006 ein Zustand nach Rektumcarcinom, eine arterielle Hypertonie, ein rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom sowie eine coronare Herzkrankheit mit Angina Pectoris. Treppensteigen und Einkaufswege würden zunehmend beschwerlich.

Der Beklagte hat Unterlagen der Stadt K. - Wohnungsamt - über verfügbaren Wohnraum und Zeitungsartikel zum Ver...

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