Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung. Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger. Nachweis des Einkommens (hier: eines Steuerberaters)

 

Leitsatz (amtlich)

Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich Selbstständige (hier: Steuerberater) haben den Höchstbeitragssatz zu entrichten, wenn sie keinen aussagekräftigen Einkommensnachweis vorlegen.

 

Orientierungssatz

Die Beitragsbemessung freiwillig hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger gemäß § 240 Abs. 4 S. 2-6 SGB V klärt Zweifelsfragen bei der Beitragsbemessung durch Festlegung sachgerechter Mindestbeiträge. Die Mindestgrenzen sind verfassungsgemäß.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragshöhe zur Kranken- sowie Pflegeversicherung.

Der Kläger ist Steuerberater und führt die Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Kanzlei Dipl. V. A., Reg. Prüfer für Qualitätskontrolle in A-Stadt. Er war seit 01.05.2005 bei der IKK direkt freiwillig versichertes Mitglied. Diese fusionierte am 01.09.2009 mit der Beklagten, seither ist der Kläger als Selbständiger freiwillig krankenversichert bei der Beklagten sowie pflegeversichert bei der Beigeladenen. Eine vorangegangene Klage (vom 09.12.2005) zur Berechtigung der gesetzlichen Krankenversicherung, im Falle der Verweigerung von Beitragsnachweisen nachträglich höhere Beiträge festzusetzen, endete nach Hinweis des Vorsitzenden mit Rücknahme des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.04.2008 (Az: L 5 KR 62/07; vgl. auch hierzu Beschluss Sozialgericht Nürnberg vom 19.07.2006 - S 7 KR 581/05 ER).

Der vorliegende Rechtsstreit geht zurück auf die bis 30.06.2009 vorgenommene Beitragseinstufung nach beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 1.260 €. Mit Schreiben vom 31.05.2009 teilte ihm die Beklagte das Ende der Beitragsermäßigung zum 30.06.2009 mit und übersandte einen Fragebogen zur Weitergewährung der Beitragsermäßigung. Am 26.06.2009 erhielt die Beklagte diesen Fragebogen zurück, in welchem der Kläger angab, der letzte Steuerbescheid für das Jahr 2004 liege bereits vor, er werde den neuen Steuerbescheid einreichen, sobald dieser vorliege. Zusätzlich gab der Kläger an, sein gesamtes Vermögen übersteige den Freibetrag in Höhe von 10.080 € nicht. Keine Angaben machte er zu seinen monatlichen Einnahmen sowie zu den Vermögensverhältnissen seiner als Arbeitnehmerin pflichtversicherten Ehefrau. Mit Bescheid vom 30.06.2009 setzte die Beklagte daraufhin die monatliche Beitragshöhe auf 180,18 € zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung auf 24,75 €, gesamt 204,75 € fest.

In der Folgezeit erinnerte die Beklagte mehrfach an die Vorlage der erbetenen Angaben, jedoch vergeblich. Auf Anforderung eines aktuellen Steuerbescheids legte der Kläger eine Bestätigung des Finanzamtes B-Stadt vom 09.11.2005 vor, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in 2004 voraussichtlich negativ seien und dass weitere positive Einkünfte nicht vorhanden seien. Die Beklagte erwiderte dazu, das finanzamtliche Schreiben vom 09.11.2005 sei für die aktuelle Beitragsermittlung nicht aussagekräftig. Die Beklagte forderte einen aktuellen Einkommensteuerbescheid an sowie eine Gehaltsbescheinigung der Ehefrau, weil andernfalls die gewährte Beitragsermäßigung nicht möglich sei.

Mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen und Erklärungen durch den Kläger setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2009 die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.07.2009 aus der Beitragsbemessungsgrenze fest auf 597,19 € (davon zur Krankenversicherung 525,53 € und zur Pflegeversicherung 71,66 €). Der Bescheid enthielt den Vorbehalt, dass bei Vorlage einer Kopie des letzten Steuerbescheids bzw. eines aktuellen Nachweises des Finanzamtes der Kläger binnen eines Monats eine rückwirkende Korrektur der Beitragshöhe geprüft werde. Bei späterem Eingang könne die Anpassung der Beitragshöhe nur für die Zukunft erfolgen. Mit Bescheid vom 21.12.2009 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2010 nach der ab diesem Datum gültigen Höchstgrenze auf gesamt 609,37 € fest.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen die Beklagte mit abschlägigem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 zurückwies. Für hauptberuflich Selbständige - wie der Kläger - seien die Beiträge grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Davon abweichend dürfe eine Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Einkommen nur beim Nachweis niedrigerer erfolgen. Daran mangele es vorliegend.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben mit dem Antrag, weiterhin Beiträge nur aus der Mindestgrundlage des 40. Teiles der monatlichen Bezugsgröße entrichten zu können. Mit Bescheid vom 15.04.2011 hat die Beklagte vor dem Hintergrund eines Be...

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